Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
Jahrgänge bis 1951 konnten unter diesen Voraussetzungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Jahrgänge von 1952 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung (= Rentenaltersgrenze) schrittweise angehoben und liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren.
Die Tabelle zeigt die Rentenaltersgrenzen für die Jahrgänge 1952 bis 1963:
Geburtsjahr und Geburtsmonat |
Rentenaltersgrenze |
1952: Januar | 63 Jahre und 1 Monat |
1952: Februar | 63 Jahre und 2 Monate |
1952: März | 63 Jahre und 3 Monate |
1952: April | 63 Jahre und 4 Monate |
1952: Mai | 63 Jahre und 5 Monate |
1952: Juni - Dezember | 63 Jahre und 6 Monate |
1953 | 63 Jahre und 7 Monate |
1954 | 63 Jahre und 8 Monate |
1955 | 63 Jahre und 9 Monate |
1956 | 63 Jahre und 10 Monate |
1957 | 63 Jahre und 11 Monate |
1958 | 64 Jahre |
1959 | 64 Jahre und 2 Monate |
1960 | 64 Jahre und 4 Monate |
1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann auch schon bis zu 3 Jahre vor der jeweils geltenden Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
33 Monate |
9,9 % |
34 Monate |
10,2 % |
35 Monate |
10,5 % |
36 Monate |
10,8 % |
Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrenten > Regelaltersrente
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI