Ein Pflegetagebuch kann helfen, sich gut auf den Begutachtungstermin durch den Medizinischen Dienst (MD) vorzubereiten. Es zeigt, wie viel Unterstützung die pflegebedürftige Person wirklich braucht. Bei der Begutachtung prüft der MD, wie selbstständig die Person in den verschiedenen Lebensbereichen (von der Mobilität bis zur Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) ist.
Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Dies geschieht durch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder eine andere unabhängige begutachtende Person. Die Begutachtung dauert in der Regel etwa eine Stunde. Je nach Situation kann diese Zeit jedoch variieren. Näheres dazu unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Dieses kurze Zeitfenster reicht manchmal nicht aus, um den tatsächlichen Hilfebedarf und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person realistisch einzuschätzen.
Vom Pflegeantrag bis zur Pflegebegutachtung vergehen meist einige Tage/ Wochen. Daher ist es sinnvoll, spätestens ab Antragstellung ein Pflegetagebuch zu führen. Ein Pflegetagebuch hilft dabei, den notwendigen Hilfebedarf sowie Einschränkungen und Probleme im Alltag realistisch zu dokumentieren. So kann die Begutachtung besser vorbereitet und der Pflegebedarf nachvollziehbarer dargestellt werden.
Auch bei einem Antrag auf einen höheren Pflegegrad oder einem Widerspruch gegen einen vorhandenen Bescheid kann das Pflegetagebuch die Argumentation untermauern.
Den Vordruck eines Pflegetagebuchs als PDF-Datei können Sie hier kostenlos herunterladen: Pflegetagebuch zum Ausdrucken.
Hinweis: Die optimale Ansicht haben Sie, wenn Sie das Pflegetagebuch im Querformat ausdrucken.
Im Pflegetagebuch dokumentieren Sie, wie selbstständig bzw. unselbstständig die pflegebedürftige Person ist und wieviel Hilfe sie täglich benötigt. Idealerweise füllen Sie für einen Zeitraum von 2 Wochen alle Bereiche täglich aus. Achten Sie dabei auf genaue und ehrliche Angaben.
Das Pflegetagebuch orientiert sich an den aktuellen „Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit" nach SGB XI.