Das Wichtigste in Kürze
Das Jobcenter berücksichtigt beim Grundsicherungsgeld angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) für eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus. Sind die KdU zu hoch, fordert das Jobcenter auf, sie zu senken, z.B. durch einen Umzug. Ansonsten berücksichtigt es nur noch die angemessenen Kosten. Im 1. Jahr (Karenzzeit) dürfen die KdU bis zu 1,5 mal so hoch sein wie danach. Nach einem Umzug in eine teurere Wohnung ohne wichtigen Grund werden nur die Kosten der früheren Wohnung berücksichtigt. Ziehen unter 25-jährige aus dem Elternhaus aus, bekommen sie KdU nur in besonderen Fällen.
Umfang und Höhe der KdU-Leistungen
Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus berücksichtigt das Jobcenter bei der Berechnung des Grundsicherungsgelds in der Regel nur in angemessener Höhe. Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Seit das Bürgergeld am 1.7.2026 zum Grundsicherungsgeld umgewandelt wurde, können die Kommunen auch Obergrenzen für die Kosten pro Quadratmeter festlegen. Werden diese überschritten, gilt die Wohnung auch dann als unangemessen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
In der Karenzzeit (1. Jahr des Bezugs von Grundsicherungsgeld) berücksichtigt das Jobcenter unter Umständen höhere Kosten als danach, aber (anders als beim Bürgergeld) begrenzt auf höchstens 1,5 mal so viel. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Karenzzeit.
Sind die Kosten zu hoch, beginnt das sog. Kostensenkungsverfahren, bei dem die Person sich z.B. eine günstigere Wohnung suchen muss. Währenddessen berücksichtigt das Jobcenter noch die vollen Kosten, aber danach müssen Empfänger von Grundsicherungsgeld meist die Kosten über der Angemessenheitsgrenze aus ihrem Regelsatz und/oder Schonvermögen bezahlen. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Praxistipp: Örtliche KdU-Richtlinien
Die örtlichen Richtlinien für die Kosten der Unterkunft (KdU) können Sie beim Jobcenter erfragen. Wenn das Jobcenter Sie auffordert, Ihre Kosten zu senken oder wenn Sie die Zustimmung zu einem Umzug beantragen, bekommen Sie diese in der Regel automatisch zugeschickt. Alternativ finden Sie die Richtlinien meistens auch auf der Internetseite Ihres örtlichen Jobcenters und/ oder auf einer Internetseite Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Passende Suchbegriffe sind z.B. „KdU-Richtlinien” oder „KdU-Richtwerte”.
KdU nach einem Umzug
Bei einem Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums gilt:
- Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt, auch dann, wenn der Umzug notwendig ist.
- Nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere Wohnung werden KdU höchstens in Höhe der Kosten für die frühere Wohnung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Hierbei wird aber eine sog. Dynamisierung vorgenommen: Wenn die Angemessenheitsgrenzen im Vergleichsraum sich erhöhen, wird auch mehr gezahlt, weil auch die frühere Wohnung vermutlich teurer geworden wäre.
Wer in einen anderen Vergleichsraum zieht, bekommt KdU-Leistungen im Rahmen der dortigen Angemessenheitsgrenzen, also werden ggf. auch höhere Kosten berücksichtigt als für die frühere Wohnung.
KdU nach Auszug aus dem Elternhaus vor dem 25. Geburtstag
Erwerbsfähige, die vor dem 25. Geburtstag aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn
- der betroffene junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, z.B. bei Gewalt im Elternhaus
oder - der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist
oder - ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. Zusammenziehen mit dem Ehepartner.
Ohne diese Zustimmung wird auch keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld > Einmalige Leistungen) übernommen und es gibt nur den niedrigeren Regelsatz für Erwachsene vor dem 25. Geburtstag, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.
Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufzunehmen oder um sofort der Gewalt im Elternhaus zu entkommen. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben.
Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die angemessenen KdU (bzw. in der Karenzzeit bis zu 1,5 mal so viel) als Bedarf anerkannt und es kommt zu keiner Kürzung des Regelbedarfs. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder sein Einkommen nicht ausreicht und er aufstocken muss.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jobcenter.
Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II