Grundsicherungsgeld

Das Wichtigste in Kürze

Seit 1.7.2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld. Grundsicherungsgeld bekommen Menschen, die nichts oder zu wenig verdienen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Geleistet werden bei Anspruch: ein fester Betrag (Regelsatz) für laufende Kosten, Kosten der Unterkunft und Heizung, Beiträge zu Sozialversicherungen, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe wie Erstaustattungen.

Sind die Wohnkosten zu hoch, übernimmt das Jobcenter sie nur anteilig. Ab einem bestimmten Vermögen besteht so lange kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, bis das über dem Schonbetrag liegende Vermögen ausgegeben wurde. Selbstbewohnte Immobilien dürfen zum Teil behalten werden. Unter Umständen kann das Jobcenter das Grundsicherungsgeld kürzen oder ganz streichen, z.B. nach nicht wahrgenommenen Terminen.

Hinweise:

  • Sie müssen vorrangige Sozialleistungen beantragen, z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, wenn diese den Bedarf decken können, den das Jobcenter ausrechnet.
  • Die Jobcenter dürfen das Grundsicherungsgeld noch bis Ende 2026 als Bürgergeld bezeichnen, weil die Umstellung aller Formulare, Vorlagen usw. viel Zeit in Anspruch nimmt.

Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Die wichtigsten Änderungen

Das sind die wichtigsten Änderungen bei der Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld am 1.7.2026:

Voraussetzungen des Grundsicherungsgelds

Um Grundsicherungsgeld zu erhalten, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Näheres zu den Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Umfang und Höhe des Grundsicherungsgelds

Das Grundsicherungsgeld soll das Existenzminimum für ein Leben in Würde decken. Die Höhe wird berechnet, indem die Bedarfe addiert werden und das anrechenbare Einkommen und Vermögen davon abgezogen wird.

Folgende Bedarfe werden anerkannt:

Näheres unter Grundsicherungsgeld > Umfang und Höhe.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Bei Bezug von Grundsicherungsgeld neben einer Erwerbstätigkeit wird das monatliche Einkommen vom Grundsicherungsgeld abgezogen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird allerdings nicht komplett angerechnet und es gibt Freibeträge von bis zu 378 € pro Monat.

Es gibt einen altersabhängigen Vermögensfreibetrag (5.000 bis 20.000 € pro Person). Darüber hinaus werden einige Vermögensbestandteile nicht angerechnet, z.B. angemessenes selbstbewohntes Wohneigentum, ein angemessenes Auto und bestimmte Formen der Altersvorsorge. Zu den Regeln im 1. Jahr (Karenzzeit) siehe unten.

Näheres unter Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen.

Kooperationsplan und Leistungsminderungen

Kooperationspläne und Leistungsminderungen ersetzen weiterhin die früheren Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionen aus der Hartz-IV-Zeit. Es gelten aber neue Regeln. Der Regelsatz wird bereits beim 1. Verstoß um 30 % gekürzt, z.B. bei einem nicht wahrgenommenen Termin oder wenn Bewerbungen zu spät nachgewiesen wurden.

Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

Hinweis: Wenn nach 3 nicht wahrgenommenen Terminen das komplette Grundsicherungsgeld gestrichen wird, zählt das nicht als Leistungsminderung, sondern das Grundsicherungsgeld wird nicht mehr gezahlt, weil eine Voraussetzung für die Leistung fehlt: die Erreichbarkeit. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese neuen Regeln wegen dieser rechtlichen Konstruktion mit dem Grundgesetz vereinbar sind, obwohl das Bundesverfassungsgericht 2021 entschieden hat, dass Kürzungen von mehr als 30 % des Regelsatzes mit wenigen Ausnahmen verfassungswidrig sind. Ob das zutrifft, ist umstritten.

Versagung wegen fehlender Mitwirkung

Neben den Leistungsminderungen und dem Wegfall des kompletten Grundsicherungsgelds wegen fehlender Erreichbarkeit (verpasste Termine) kann das Jobcenter das Grundsicherungsgeld auch wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, z.B. wenn geforderte Unterlagen wie Kontoauszüge nicht fristgerecht eingereicht werden.

Kein Regelsatz bei Arbeitsverweigerung

Der Anspruch auf den Regelsatz entfällt unter Umständen komplett, solange eine konkret verfügbare Arbeit verweigert wird. Es besteht dann aber weiterhin ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und auf Kranken- und Pflegeversicherung. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

Karenzzeit

Das 1. Jahr des Bezugs von Grundsicherungsgeld ist die sog. Karenzzeit:

In dieser Zeit müssen Leistungsbeziehende nur in eine günstigere und oft kleinere Wohnung ziehen, wenn

  • die Kosten die als angemessen anerkannte Höhe (Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit) um mehr als das 1,5-fache übersteigen,
  • die Quadratmetermiete zu hoch ist oder
  • die Mietpreisbremse nicht eingehalten wird.

Der höhere Freibetrag für Geldvermögen in der Karenzzeit ist im Zuge der Umbenennung in Grundsicherungsgeld weggefallen. In der Karenzzeit bleibt aber weiterhin unangemessen großes und teures selbstbewohntes Wohneigentum anrechnungsfrei.

Näheres unter Grundsicherungsgeld > Karenzzeit.

Weiterbildung und Qualifizierung

Vermittlungsvorrang

Seit 1.7.2026 gilt wieder (wie früher bei „Hartz IV″) der sog. Vermittlungsvorrang. Das heißt, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit geht in der Regel Bildungs‑ und Weiterbildungsmaßnahmen vor. Davon gibt es aber Ausnahmen, Näheres unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Weiterbildungsprämien gibt es für die Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Weiterbildung führt zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf.
  • Sie dauert mindestens 2 Jahre.

Höhe der Weiterbildungsprämien:

  • Für die bestandene Zwischenprüfung: 1.000 €
  • Für die bestandene Abschlussprüfung: 1.500 €.

Wer arbeitslos ist und eine solche Weiterbildung macht, hat seit 1.7.2023 Anspruch auf monatlich 150 € Weiterbildungsgeld. Das gilt auch für Menschen, die erwerbstätig sind, mit Grundsicherungsgeld aufstocken und eine solche Weiterbildung machen.

Wer weder erwerbstätig noch arbeitslos ist, hat keinen Anspruch darauf. Das betrifft Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen und gerade wegen Pflege, Kindererziehung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in Arbeit vermittelbar sind.

Lohnkostenzuschüsse und Coaching

Es gibt 2 Arten von Lohnkostenzuschüssen für Arbeitgebende, die Menschen einstellen, die bisher Grundsicherungsgeld bezogen haben:

  1. Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende (Beim Bürgergeld waren es Lohnkostenzuschüsse für Langzeitarbeitslose.)
  2. Lohnkostenzuschüsse zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die sehr lange Grundsicherungsgeld / Bürgergeld / Arbeitslosengeld II („Hartz IV″) bezogen haben und lange Zeit gar nicht oder nur kurz gearbeitet haben.

Näheres unter Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende.

Außerdem bieten die Jobcenter Coaching und aufsuchende Sozialarbeit an, damit schwer vermittelbare Menschen Arbeit finden bzw. um sie nach der Arbeitsaufnahme zu unterstützen.

Näheres unter Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Praxistipps

Informationen zum Grundsicherungsgeld

  • Fragen zum Grundsicherungsgeld beantwortet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Telefon: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
  • Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. bietet praxisrelevante Informationen zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und eine Adressdatenbank, z.B. zum Auffinden von Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialhilfevereinen und Stellen, die Ämterbegleitung anbieten, unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Informationen.

Antrag auf Grundsicherungsgeld

  • Das Grundsicherungsgeld müssen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen. Der Antrag wirkt rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Antragsformulare gibt es beim Jobcenter, auch für Besonderheiten wie z.B. Mehrbedarfe.
  • Über die Online-Services der Jobcenter können Sie unter anderem einen Online-Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen, Unterlagen online einreichen und Termine beim Jobcenter vereinbaren. Dafür müssen Sie sich beim Jobcenter oder über die Online-Funktion Ihres Personalausweises registrieren und zunächst Ihre Freischaltung abwarten.

Bewilligungszeitraum

Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt, außer wenn über den Antrag nur vorläufig entschieden wurde. Wenn Sie länger hilfebedürftig sind, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Nachweise nach vorläufigen Entscheidungen

Manchmal entscheiden die Jobcenter nur vorläufig, z.B. wenn zunächst unklar ist, wie viel die Person verdienen wird, etwa bei Selbstständigkeit oder schwankenden Löhnen. Das Jobcenter erstellt erst später einen abschließenden Bescheid, der regelt, ob die Person etwas erstatten muss oder eine Nachzahlung bekommt. Ist der abschließende Bescheid falsch, kann die Person dagegen einen Widerspruch einlegen und wenn dieser abgelehnt wird dagegen klagen. Hier gibt es eine Änderung: Beim Grundsicherungsgeld werden Nachweise und Mitteilungen nicht mehr berücksichtigt, wenn Betroffene sie erst im Klageverfahren einreichen. Betroffene müssen also alle relevanten Angaben und Belege spätestens im Widerspruchsverfahren einreichen, sonst kann es vorkommen, dass falsche abschließende Bescheide wirksam bestehen bleiben.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehen, werden Sie auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit.

Pfändungsschutz

Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht gepfändet werden. Näheres zum automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Konto unter Basiskonto Pfändungsschutzkonto.

Zwangsverrentung

Das Jobcenter darf Sie bis 31.12.2026 nicht in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen (= dauerhafte Rentenkürzung, Näheres unter Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zwingen, damit es kein Grundsicherungsgeld mehr zahlen muss.

Eine abschlagsfreie frühere Altersrente (Näheres unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte und unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen) oder eine Erwerbsminderungsrente (egal ob mit oder ohne Abschläge) müssen Sie aber in Anspruch nehmen, wenn Sie Anspruch darauf haben.

Näheres unter Zwangsverrentung > EM-Rente und Altersrente.

Wer hilft weiter?

Für Anträge sind die Jobcenter vor Ort zuständig.

Unabhängige Sozialberatung vor Ort bieten verschiedene Vereine, Sozialverbände, Kirchen usw.

Grundsicherungsgeld > Umfang und Höhe

Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen

Grundsicherungsgeld > Karenzzeit

Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen

Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Regelsätze

Grundsicherungsgeld > Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft > Angemessenheit

Mehrbedarfszuschläge

Teilhabe- und Bildungspaket

Jobcenter

Hartz IV, Bürgergeld und Grundsicherungsgeld

 

Rechtsgrundlagen: SGB II

Letzte Bearbeitung: 02.07.2026

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