Das Wichtigste in Kürze
Das Jobcenter soll gemeinsam mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Kooperationsplan festlegen, welche Unterstützung sie erhalten und welche Pflichten sie erfüllen müssen. Wer sich nicht auf einen Kooperationsplan einigt oder eine Pflicht daraus nicht erfüllt, bekommt zunächst nur eine sog. Verpflichtung vom Jobcenter. Erst bei Verstößen gegen die Verpflichtung wird der Regelsatz gekürzt (um 30 % für 3 Monate). Bei versäumten Terminen wird der Regelsatz für 1 Monat um 30 % gekürzt und bei konkreter Arbeitsverweigerung wird er unter Umständen ganz gestrichen.
Hinweis:
Im Folgenden geht es um mögliche Kürzungen des Grundsicherungsgelds. Das Jobcenter kann das Grundsicherungsgeld aber auch wegen fehlender Mitwirkung (z.B. wenn Kontoauszüge nicht fristgerecht eingereicht wurden) oder fehlender Erreichbarkeit (z.B. bei Ortsabwesenheit oder nach 3 nicht wahrgenommenen Terminen) komplett versagen.
Kooperationsplan
Wer Grundsicherungsgeld beantragt und erwerbsfähig ist (= keine volle Erwerbsminderung), wird zu einem persönlichen Termin ins Jobcenter eingeladen. Dort findet die sog. Potentialanalyse statt: Das Jobcenter ermittelt Stärken, Schwächen, Hilfebedarfe und Hilfsmöglichkeiten für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit.
Außerdem soll das Jobcenter gemeinsam mit dem Antragsteller einen sog. Kooperationsplan erstellen.
Der Kooperationsplan muss folgende Punkte enthalten:
- Das persönliche Angebot des Jobcenters: Beratung, Unterstützung oder Vermittlung
- Bei einer Behinderung:
- Welche Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe erforderlich sind und beantragt werden sollen
- Wie das Jobcenter die besonderen Belange des Menschen mit Behinderung angemessen berücksichtigt
- Das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte dahin:
- In welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche eine Vermittlung erfolgen soll
- Welche Eigenbemühungen die Person mindestens unternehmen und nachweisen muss, um eine Ausbildung oder Arbeit zu finden und nicht mehr auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen zu sein
- Welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit vom Jobcenter in Betracht kommen
- Bei Menschen aus anderen Ländern:
- Ob die Person einen Integrationskurs oder eine sog. berufsbezogene Deutschsprachförderung machen soll
- Ob und welche Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden, z.B. Leistungen der Rentenversicherung oder Unfallversicherung
Wenn die erwerbsfähige Person gesundheitliche Einschränkungen hat, kann ergänzend enthalten sein,
- ob und ggf. welche Maßnahmen und Leistungen dennoch eine Integration in Arbeit ermöglichen können
und - welche weiteren Leistungsträger ggf. dafür einbezogen werden müssen.
Wenn ein Kind oder ein Mensch mit Behinderung oder Pflegebedarf zur Bedarfsgemeinschaft gehört, und die erwerbsfähige Person nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, weil sie diese Person betreuen oder pflegen muss kann ergänzend enthalten sein,
- ob z.B. eine Kita, oder andere Kinderbetreuung in Frage kommt
bzw. - ob z.B. Pflegeleistungen wie z.B. Tagespflege oder vollstationäre Pflege in Betracht kommen,
damit die erwerbsfähige Person (voll) arbeiten kann.
Das Jobcenter muss bei der Planung allerdings dann das Kind oder den Menschen mit Behinderung / Pflegebedarf aus der Bedarfsgemeinschaft beteiligen.
Diese Bedeutung hat der Kooperationsplan:
Der Kooperationsplan ist kein Vertrag, anders als die Eingliederungsvereinbarungen, die es heute nur noch beim Arbeitslosengeld gibt, früher aber auch bei „Hartz IV“ gab. Wer sich nicht an den Kooperationsplan hält, bekommt keine Kürzung des Grundsicherungsgelds, sondern zunächst nur eine sog. Verpflichtung, siehe unten.
Da der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich ist, kann gegen ihn kein Widerspruch eingelegt und keine Klage erhoben werden. Auch im Kooperationsplan festgehaltene Leistungen des Jobcenters, z.B. die Finanzierung einer Bildungsmaßnahme oder die Übernahme von Bewerbungskosten, können nicht direkt aus dem Kooperationsplan eingeklagt werden, falls sie später nicht erbracht werden.
Verpflichtung
Das Jobcenter kann oder muss unter Umständen eine sog. Verpflichtung in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts erstellen. Ein Verwaltungsakt ist eine verbindliche behördliche Regelung für einen konkreten Einzelfall. Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, bekommt eine Leistungsminderung, siehe unten.
Das Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zum Kooperationsplan wurde zum 1.7.2026 ersatzlos gestrichen. Anders, als beim Bürgergeld, gibt es beim Grundsicherungsgeld keine regelmäßigen verbindlichen Aufforderungen zu einzelnen Handlungen mehr, um zu überprüfen, ob die Kooperationsvereinbarung eingehalten wird.
Statt Schlichtungsverfahren und diesen Aufforderungen gilt beim Grundsicherungsgeld:
In folgenden Fällen muss das Jobcenter zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichten (z.B. zu Bewerbungen, zur Arbeitsaufnahme, zu einem Integrationskurs usw.):
- Wenn eine Aufgabe aus dem Kooperationsplan nicht erfüllt wurde
- Wenn kein Kooperationsplan zu Stande gekommen ist
- Wenn der Kooperationsplan nicht fortgeschrieben werden kann.
Wenn ein Termin nicht wahrgenommen wurde, kann das Jobcenter eine Verpflichtung erstellen:
- Zu konkreten Eigenbemühungen (z.B. zur Bewerbung auf bestimmte Stellen)
- Zum Aufnehmen oder Fortführen einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (Näheres unter Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende)
- Zu einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, z.B. zu einem Bewerbungstraining oder einer Weiterbildung
- Zu einem Integrationskurs oder zu einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Folgendes muss das Jobcenter bei einer Verpflichtung nach einem verpassten Termin beachten:
Wenn es einen Kooperationsplan gibt, muss das Jobcenter diesen bei dieser Verpflichtung berücksichtigen. Wenn das Jobcenter zu Bewerbungen verpflichtet, muss es klar festlegen,
- wie häufig sich die Person mindestens bewerben muss,
- in welcher Form die Bewerbungen nachzuweisen sind
- und innerhalb welcher Frist der Nachweis zu erbringen ist.
Die Häufigkeit und die Frist müssen angemessen sein.
Wer zum 1. Mal einen Termin im Jobcenter nicht wahrnimmt, den kann das Jobcenter zu einem Termin für eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verpflichten. Dafür müssen aber die folgenden 2 Voraussetzungen vorliegen:
-
- Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung
- Anhaltspunkte, dass diese Erkrankung dazu führt, dass die Person nicht unabhängig oder unabhängiger vom Jobcenter werden kann
Rechtliches Vorgehen gegen Verpflichtungen
Gegen Verpflichtungen des Jobcenters ist ein kostenfreier Widerspruch möglich. Wenn er abgelehnt wird, kann eine ebenfalls kostenfreie Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Ein Widerspruch und ggf. eine Klage haben z.B. in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:
- Die Formulierung ist so unklar, dass nicht klar ist, was genau gemeint ist.
- Die Handlung, zu der verpflichtet wurde, fördert nicht die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung, sondern hat einen anderen Zweck.
- Das Jobcenter verpflichtet zu einem Handeln, dessen Kosten die Person im Bezug von Grundsicherungsgeld nicht aufbringen kann, ohne zugleich die Kostenübernahme durch das Jobcenter zu regeln.
- Die Handlung, zu der verpflichtet wurde, ist objektiv unmöglich oder überfordernd.
- Die Handlung schadet der Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung.
- Die Handlung ist nicht zumutbar.
Ggf. ist ein gerichtliches Eilverfahren (Näheres unter Eilverfahren im Sozialrecht) sinnvoll, weil Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung haben.
Fallbeispiel: Das Jobcenter will Herrn Bauer zu einer Psychotherapie verpflichten, da es der Ansicht ist, dass diese Herrn Bauers Jobaussichten verbessern würde. Eine solche Verpflichtung wäre rechtswidrig. Es ist unwahrscheinlich, dass eine erzwungene Psychotherapie helfen würde und auch Menschen, die Grundsicherungsgeld benötigen, haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie eine Psychotherapie machen wollen oder nicht. Eine Zwangsbehandlung, um leistungsfähiger zu werden, ist ihnen nicht zumutbar.
Leistungsminderungen
Das Jobcenter darf die Leistungen nur dann wegen einer Pflichtverletzung kürzen, wenn es
- entweder schriftlich mitgeteilt hat, dass die konkrete Pflichtverletzung zu einer bestimmten Leistungsminderung führen wird (= Rechtsfolgenbelehrung),
oder - wenn es nachweisen kann, dass die leistungsberechtigte Person die Rechtsfolgen gekannt hat.
Es reicht nicht, wenn das Jobcenter z.B. nur ein allgemeines Merkblatt zu möglichen Kürzungen ausgibt, sondern es muss ganz eindeutig klar machen, was genau zu welcher Leistungsminderung führt.
Wenn theoretisch mehrere Kürzungen um 30 % zur gleichen Zeit zusammenkommen würden, wird der Regelsatz trotzdem nur um insgesamt 30 % gekürzt.
Leistungsminderungen dürfen nie die Kosten der Unterkunft und Heizung oder die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen. Bei Leistungsminderungen soll das Jobcenter die Leistungen für die Miete und Betriebskosten für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter überweisen. Zwar kann das gesamte Grundsicherungsgeld inklusive der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung und die Kranken- und Pflegeversicherung wegen fehlender Mitwirkung oder fehlender Erreichbarkeit wegfallen, aber das zählt nicht als Leistungsminderung.
Vor einer Leistungsminderung muss das Jobcenter der betroffenen Person die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern. Ansonsten ist die Leistungsminderung rechtswidrig.
In folgenden Fällen muss das Jobcenter in der Regel ein persönliches Gespräch ermöglichen:
- Wenn die Person es verlangt
- Wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist
- Wenn dem Jobcenter bekannt ist, dass die Person sich nicht schriftlich äußern kann (z.B. wenn die Person nicht gut genug lesen und schreiben kann)
Kürzung um 30 % für 3 Monate
Folgende Pflichtverletzungen führen ab dem 1. Mal zu einer Kürzung des Grundsicherungsgelds um 30 % des Regelsatzes (= Pauschale für den Lebensunterhalt) für 3 Monate:
- In einer Verpflichtung des Jobcenters geforderte Eigenbemühungen nicht (fristgerecht) nachweisen
- Sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen
- Durch eigenes Verhalten verhindern, dass sich eine zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eines geförderten Arbeitsverhältnisse anbahnt (z.B. verhindern, dass es zu einem Bewerbungsgespräch kommt)
- Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurse oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung nicht antreten, abbrechen oder den Abbruch veranlassen
- Bei Volljährigen: Einkommen oder Vermögen absichtlich verringern, um Grundsicherungsgeld bzw. höheres Grundsicherungsgeld zu bekommen
- Unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen
- Eine sog. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld veranlassen (z.B. durch Kündigung ohne wichtigen Grund oder verspätete Arbeitsuchendmeldung), außer der Grund für die Sperrzeit ist nur ein nicht wahrgenommener Termin
Das Jobcenter muss die Kürzung nach einem Monat aufheben, wenn
- die Person ihre Pflicht nachholt
oder - sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, der Pflicht in Zukunft nachzukommen.
Kürzung um 30 % für 1 Monat
Folgende Pflichtverletzungen führen ab dem 2. Mal zu einer Kürzung des Grundsicherungsgelds um 30 % des Regelsatzes für 1 Monat:
- Einen Termin beim Jobcenter nicht wahrnehmen
- Einen Termin für eine ärztliche oder psychologische Untersuchung nicht wahrnehmen
- Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch einen nicht wahrgenommenen Termin verursachen
Bis zu 3 Monate kein Regelsatz bei konkreter Arbeitsverweigerung
Wer erwerbsfähig ist (= keine volle Erwerbsminderung) und eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, dem wird der komplette Regelsatz für 3 Monate gestrichen. Dabei müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person kann die Arbeit tatsächlich und unmittelbar aufnehmen.
- Die Person weigert sich willentlich die Arbeit aufzunehmen.
Die Kürzung endet nach einem Monat, wenn
- die Person die Arbeit doch aufnimmt.
- die Arbeit nicht mehr aufgenommen werden kann, z.B. weil die Stelle anderweitig vergeben wurde.
Keine Kürzung bei wichtigen Gründen
Wer einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung nachweisen kann, bekommt keine Leistungsminderung. Was als wichtiger Grund anerkannt wird, steht allerdings nicht im Gesetz. Im Zweifel müssen darüber die Gerichte entscheiden.
Härtefallregelung
In außergewöhnlichen Härtefällen darf das Jobcenter die Leistungen nicht kürzen. Die üblichen Folgen einer Kürzung reichen dafür aber nicht aus, z.B. sich verschulden zu müssen oder noch stärker als sonst am Essen sparen zu müssen. Wer die Härtefallregelung in Anspruch nehmen möchte, muss nachweisen, dass die Kürzung schwere Nachteile hätte, die normalerweise nicht bei Kürzungen auftreten.
Praxistipp: Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Härtefallregelung
Die Agentur für Arbeit gibt immer wieder fachliche Weisungen für die Arbeit der Jobcenter heraus. Diese fachlichen Weisungen zu Leistungsminderungen können Sie direkt unter www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba034000.pdf herunterladen. Auf Seite 15 finden Sie dort Beispiele zur Härtefallregelung und eine fachsprachliche Erklärung für die Mitarbeitenden in den Jobcentern.
Wann sind Leistungsminderungen verfassungswidrig?
Das vom Grundgesetz garantierte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist von der sog. Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes geschützt, so dass diese Regeln unabhängig von den politischen Mehrheiten gelten, also egal, welche Parteien gewählt werden. Näheres unter Fehlende Mitwirkung. Die früheren Sanktionen bei „Hartz IV“ wurden deswegen vom Bundesverfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Folgende dauerhaft gültigen Regeln hat das Gericht festgelegt:
- Es darf zwar Sanktionen geben, aber gleichzeitig nur in Höhe von höchstens 30 % des sog. Regelsatzes.
- Die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
- Eine Sanktion muss wieder aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ihre Pflichten doch noch erfüllt.
- Das Jobcenter muss auf Sanktionen im Einzelfall verzichten können, wenn sie sinnlos wären, oder mehr schaden als helfen würden.
Die existenzsichernden Leistungen dürfen allerdings um mehr als 30 % gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden, wenn die Person eine tatsächliche Möglichkeit dazu hat, während der Kürzung oder Streichung ohne oder mit weniger Grundsicherungsgeld ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Möglichkeit hat beispielsweise, wer sofort mit einer zumutbaren Arbeit den kompletten Lebensunterhalt decken könnte, aber diese Arbeit nicht annehmen will.
Leistungsminderungen, die diese Regeln nicht einhalten, sind rechtswidrig.
Praxistipp: Rechtsmittel gegen Leistungsminderungen
Gegen eine rechtswidrige Leistungsminderung können Sie kostenlos einen Widerspruch einlegen. Falls dieser abgelehnt werden sollte, können Sie gegen die Ablehnung klagen. Außerdem können Sie mit einem gerichtlichen Eilverfahren erreichen vorläufig wieder die vollen Leistungen zu bekommen, wenn Ihnen sonst schwere Nachteile drohen würden. Dabei gilt kein Anwaltszwang. Rechtliche Unterstützung ist aber sinnvoll. Wenn Sie Grundsicherungsgeld benötigen, haben Sie in vielen Fällen Anspruch auf Beratungshilfe für den Widerspruch und auf Beiordnung eines Anwalts über die Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren.
Leistungsminderungen aus gesundheitlichen Gründen
Kürzungen können auch Menschen betreffen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Pflicht nicht erfüllen konnten, dies aber dem Jobcenter nicht nachweisen können. Es ist z. B. schwer nachweisbar, dass Bewerbungen oder ein Termin beim Jobcenter gesundheitlich überfordernd gewesen wären oder der Weg zum Jobcenter nicht zurückgelegt werden konnte. Wer zu krank ist, um einen Termin beim Jobcenter wahrnehmen zu können, schafft es oft auch nicht in eine Arztpraxis und ärztliche Hausbesuche sind nicht immer möglich.
In anderen Fällen können Betroffene ihre Gründe zwar nachweisen, aber das Jobcenter erkennt sie nicht als wichtigen Grund an. Besonders betroffen sind z. B. Menschen mit Erkrankungen oder psychischen Störungen wie Depressionen, Psychosen oder chronischer Erschöpfung, etwa nach Krebs oder Post Covid (siehe auch Fatigue). Häufig fehlen (noch) klare Diagnosen, oder es gelingt nicht, Atteste und Befunde rechtzeitig beim Jobcenter einzureichen. Außerdem werden gesundheitliche Einschränkungen teilweise nicht (ausreichend) anerkannt, insbesondere wenn sie von außen nicht sichtbar sind.
Praxistipps: Mitmenschen bei Leistungsminderungen helfen
Wenn Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Bekannte von Ihnen aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Jobcenter haben, können Sie diesen vor oder bei Leistungsminderungen helfen:
- Teilen Sie dem Jobcenter mit, wenn eine Person krank ist oder eine psychische Störung hat und deswegen weder ihre Pflichten erfüllen kann, noch die Gründe dafür nachweisen kann. Das Jobcenter weiß oft nichts davon und kann es deswegen nicht berücksichtigen.
- Begleiten Sie die Person zum Jobcenter. Jeder Mensch hat das Recht, eine Vertrauensperson als Beistand zum Amt mitzunehmen.
- Helfen Sie beim Formulieren von Briefen ans Jobcenter.
- Lassen Sie sich die Erlaubnis geben, die Post vom Jobcenter zu öffnen und zu lesen, wenn die Person das selbst nicht (mehr) schafft.
- Lassen Sie sich eine Vollmacht von der Person geben, damit sie z.B. für diese einen Widerspruch einlegen oder klagen können. Es ist schwer, anwaltliche Hilfe zu finden, besonders für Menschen, die es nicht einmal schaffen, ihre Pflichten beim Jobcenter zu erfüllen. Weil kein Anwaltszwang besteht, können Sie aber einspringen und zumindest die Fristen wahren.
- Wenn Ihnen das alles zu viel ist, können Sie für die Person eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht anregen. Dafür reicht ein formloser Brief.
Wer hilft weiter?
- Die Jobcenter erläutern die neuen Regelungen.
- Unabhängige Sozialberatung gibt es z.B. bei Selbsthilfevereinen für Erwerbslose, bei Kirchen oder bei Sozialverbänden.
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Rechtsgrundlagen: § 15, 15a, 31ff SGB II