Grundsicherungsgeld > Erreichbarkeit

Das Wichtigste in Kürze

Beim Grundsicherungsgeld gilt wie früher beim Bürgergeld: Wer sich nicht im sog. näheren Bereich des Jobcenters aufhält oder die Post des Jobcenters nicht an jedem Werktag zur Kenntnis nehmen kann, bekommt in der Regel überhaupt keine Leistungen vom Jobcenter, auch nicht für die Wohnung (Kosten der Unterkunft) und die Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich gilt beim Grundsicherungsgeld als nicht erreichbar, wer 3 Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen hat und keine wichtigen Gründe dafür nachweisen kann. In dem Fall entfällt zunächst für 1 Monat der Anspruch auf den Regelsatz und danach der gesamte Anspruch, wenn sich die Person in diesem Monat nicht persönlich beim Jobcenter meldet .

Kein Grundsicherungsgeld ohne Erreichbarkeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen in der Regel für das Jobcenter erreichbar sein, um Anspruch auf Grundsicherungsgeld zu haben, das heißt, die Erreichbarkeit ist eine sog. Leistungsvoraussetzung.

Wer nicht erreichbar ist, bekommt in der Regel überhaupt kein Grundsicherungsgeld, also nicht nur keinen Regelsatz, sondern auch keine Kosten der Unterkunft und Heizung und keine Kranken- und Pflegeversicherung.

Erreichbarkeit setzt voraus, dass die 3 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Aufenthalt im näheren Bereich: Möglichkeit, das zuständige Jobcenter, einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Maßnahme im Landkreis oder der Stadt, für die das Jobcenter zuständig ist, aufzusuchen
    • in für den Vermittlungsprozess angemessener Zeit
      und
    • ohne unzumutbaren Aufwand
      und
    • auf eigene Kosten, z.B. darf ein Zugticket nicht zu teuer für die betroffene Person sein,
      und
    • bei Aufenthalt im Ausland: nur im grenznahen Bereich
  2. Postalische Erreichbarkeit: Möglichkeit, an jedem Werktag (auch Samstag) Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen (Beispiel: Es reicht, wenn ein Nachbar an jedem Werktag zuverlässig den Briefkasten leert und Fotos der Briefe per E-Mail schickt)
  3. Keine 3 Meldeversäumnisse in Folge: Nicht als erreichbar gilt eine Person, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen:
    • 3 Termine beim Jobcenter oder Termin für eine ärztliche oder psychologische Untersuchung wurden nicht wahrgenommen
    • keine wichtigen Gründe dafür sind dargelegt und nachgewiesen
    • Jobcenter hat vorher schriftlich über die Rechtsfolgen aufgeklärt oder kann beweisen, dass die Person die Rechtsfolgen kannte

Ausnahmen bei Ortsabwesenheit oder fehlender Erreichbarkeit für Post

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf sich unter folgenden Voraussetzungen außerhalb des näheren Bereichs des Jobcenters aufhalten und unerreichbar für Post sein:

Mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters zur Abwesenheit, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Wichtiger Grund, insbesondere:
    • medizinische Maßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation z.B. eine stationäre Kur
    • kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltung
    • Veranstaltung im öffentlichen Interesse
    • Abwesenheit um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, z.B. für ein Vorstellungsgespräch
    • Ehrenamt, durch das die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird
  • für in der Regel höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch die Abwesenheit entsteht
  • für in der Regel höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr für Nicht-Erwerbstätige, die auch nicht arbeitslos sind (z.B. während der Elternzeit oder bei Schulbesuch von Minderjährigen)

Ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters: wegen der Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeit an einem entfernten Ort, Dienstreisen)

Die hier genannten wichtigen Gründe stehen im Gesetz, aber das sind nur Beispiele. Auch andere Gründe können als wichtig anerkannt werden.

Wer dem Jobcenter das Verlassen des näheren Bereichs nicht mitteilt – außer wenn es wegen der Erwerbstätigkeit ist – und trotzdem weiter Leistungen bezieht, macht sich in der Regel wegen Sozialleistungsbetrugs strafbar.

Keine Erreichbarkeit nach 3 Meldeversäumnissen

Nach 3 Meldeversäumnissen gilt die Person zwar sofort als nicht mehr als erreichbar, aber trotzdem entfällt der Anspruch auf das Grundsicherungsgeld nicht sofort komplett:

  1. Im 1. Monat nach dem 3. Meldeversäumnis entfällt zunächst nur der Regelsatz. Die Kosten für Wohnung und Heizkosten werden weitergezahlt und die Person bleibt kranken- und pflegeversichert. Wenn die Person sich in diesem Monat persönlich beim Jobcenter meldet, zählt sie durchgehend als erreichbar und bekommt den Regelsatz nachgezahlt.
  2. Meldet sie sich nicht innerhalb eines Monats nach dem 3. verpassten Termin persönlich beim Jobcenter, stellt dieses auch die Zahlungen für die Wohnung und Heizung ein und beendet die Kranken- und Pflegeversicherung. Meldet die Person sich nach dem Monat nach dem 3. verpassten Person im selben Bewilligungszeitraum persönlich beim Jobcenter, bekommt sie zwar wieder Grundsicherungsgeld, aber keine Nachzahlung für die Vergangenheit.
  3. Wer sich gar nicht persönlich beim Jobcenter meldet, hat erst wieder ab dem nächsten Bewilligungszeitraum nach einem entsprechenden Weiterbewilligungsantrag Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Er bleibt dann bestehen, bis erneut 3 Termine nicht wahrgenommen wurden.

Viele Menschen, die Grundsicherungsgeld benötigen, leben nicht allein, sondern in einer Bedarfsgemeinschaft z.B. mit Kindern und / oder dem Partner. Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen Meldeversäumnissen kein Geld mehr für Wohnung und Heizung erhält gilt: Der Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung wird auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt. Diese erhalten dann entsprechend mehr Geld für Miete und Heizung. Das soll verhindern, dass die ganze Bedarfsgemeinschaft ohne Heizung leben muss oder die Wohnung verliert.

Beim 3. Meldeversäumnis muss das Jobcenter der Person in der Regel die Gelegenheit geben, in einem persönlichen Gespräch die Gründe dafür zu erklären. Das Gesetz regelt dazu nichts Näheres, so dass noch unklar ist, wie die Jobcenter das umsetzen werden und was sie dabei zu beachten haben.

Wichtige Gründe für nicht wahrgenommene Termine

Welche Gründe das Jobcenter bei nicht wahrgenommenen Terminen als wichtig anerkennen muss, ist nicht im Gesetz geregelt.

Erwerbsfähige müssen Termine im Jobcenter unter Umständen auch dann wahrnehmen, wenn sie krankgeschrieben sind. Denn eine Krankschreibung fürs Jobcenter bedeutet nur, dass keine Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme mit mindestens 3 Stunden täglich möglich ist. Sie sagt nichts darüber aus, ob zusätzlich auch das Wahrnehmen von Terminen im Jobcenter unmöglich ist. Die Jobcenter können deshalb eine ärztliche Bescheinigung verlangen, dass die Person nicht dazu in der Lage ist, einen Termin im Jobcenter wahrzunehmen.

In der Praxis gibt es viele Gründe, warum Menschen Termine nicht wahrnehmen können. Welche dieser Gründe die Jobcenter als wichtig anerkennen, ist derzeit jedoch noch unklar. Unklar ist auch, wie die Sozialgerichte entscheiden werden, wenn Betroffene gegen entsprechende Entscheidungen der Jobcenter klagen.

In der Praxis kommen in der Regel viele ungünstige Umstände zusammen, wenn ein Mensch mehrere Termine im Jobcenter nicht wahrnimmt. Häufig hat es mit psychischen Störungen zu tun. Zum Beispiel können viele Menschen wegen Depressionen oder Angststörungen keine Termine wahrnehmen. Oft liegt (noch) keine entsprechende Diagnose vor.

Viele Gründe können die Betroffenen nur schwer oder gar nicht beweisen. Außerdem gibt es noch viele offene Fragen dazu, welche Gründe als wichtig zählen.

Erreichbarkeitsverordnung

Seit 7.8.2023 gilt die Erreichbarkeitsverordnung. Sie ergänzt das Gesetz und klärt, was dort nicht genau geregelt ist.

Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:

  • Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf sich in der Regel in einem Bereich aufhalten, von dem aus das zuständige Jobcenter innerhalb von 2,5 Stunden erreichbar ist.
  • Der grenznahe Bereich im Ausland ist das Gebiet, das höchstens 30 km von der deutschen Grenze entfernt ist.
  • Die Unterstützung von Angehörigen bei der Geburt eines Kindes oder bei der Pflege und der Tod eines Angehörigen gelten als wichtiger Grund für Nichterreichbarkeit, aber nur wenn es die Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt.
  • Eine Erwerbstätigkeit, die ganz oder zum Teil mit fehlender Erreichbarkeit einhergeht, muss angemeldet werden und ist nur zustimmungsfrei, wenn das voraussichtliche Einkommen über der Minijobgrenze liegt.

Dabei gibt es folgende Probleme:

  • Dass Abwesenheit für eine Erwerbstätigkeit nur oberhalb der Minijobgrenze als wichtiger Grund gelten soll, kann vermutlich gar nicht in einer Verordnung geregelt werden, denn wenn eine Verordnung dem Gesetz widerspricht, gilt die Regelung im Gesetz, nicht die in der Verordnung. Im Gesetz steht aber, dass die Abwesenheit wegen einer Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Jobcenters als wichtiger Grund für Nichterreichbarkeit gilt. Weil im Gesetz keinerlei Einschränkungen stehen, kann damit nur jede Erwerbstätigkeit gemeint sein.
  • Auch die Pflicht, eine fehlende Erreichbarkeit wegen Erwerbstätigkeit anmelden zu müssen, hat vermutlich keine Grundlage im Gesetz, sondern ist eine zusätzliche Einschränkung, die dem Gesetz widerspricht, wonach jede Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Jobcenters als wichtiger Grund für fehlende Erreichbarkeit gilt.

Hier kann es sich deshalb vielleicht lohnen, wenn die Betroffenen sich gegen Entscheidungen auf Grundlage dieser Regeln in der Erreichbarkeitsverordnung mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht wehren. Die Sozialgerichte werden dann klären, welche Regeln in der Verordnung gültig sind, und welche dem Gesetz widersprechen und deshalb nicht gelten.

Praxistipps

  • Die Erreichbarkeitsverordnung können Sie unter www.bmas.de > Suchbegriff: Erreichbarkeitsverordnung downloaden.
  • Wenn Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie kostenlos Widerspruch einlegen und ggf. beim Sozialgericht klagen. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung.
  • Auch wenn Sie aus wichtigem Grund nicht im näheren Bereich des Jobcenters sein können, brauchen Sie die vorherige Zustimmung des Jobcenters, außer es ist wegen Ihrer Erwerbstätigkeit. Leider sind die Jobcenter aber nicht immer rechtzeitig erreichbar und reagieren nicht immer schnell genug. Dann kann Ihnen ein Eilverfahren beim Sozialgericht (Näheres unter Eilverfahren im Sozialrecht) weiterhelfen.
  • Wenn Sie beweisen können, dass Sie alles Ihnen Mögliche getan haben, um die Zustimmung des Jobcenters rechtzeitig zu bekommen, aber das nicht geklappt hat, kann ausnahmsweise hinterher ein Gerichtsverfahren gegen eine Streichung Ihres Grundsicherungsgelds wegen fehlender Erreichbarkeit Erfolg haben.
  • Wenn Sie zeitweilig ohne Grundsicherungsgeld auskommen, z.B. wegen genügend Schonvermögen (Näheres unterGrundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen, können Sie sich für eine Reise vom Bezug abmelden und nach der Reise erneut Grundsicherungsgeld beantragen.
  • Informationen zum Grundsicherungsgeld bekommen Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Telefon: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

Wer hilft weiter?

Die Jobcenter erläutern die Regeln.

Unabhängige Beratung bieten z.B. Erwerbslosenvereine und Sozialberatungen.

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Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen

Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Rechtsgrundlagen: § 7b SGB II, Erreichbarkeitsverordnung

Letzte Bearbeitung: 01.07.2026

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