Arbeitslosengeld nach Aussteuerung aus dem Krankengeld
Viele Menschen sind so lange krankgeschrieben, dass ihr Anspruch auf Krankengeld ausläuft. Sie sind aber weiter krank und können (noch) nicht wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Diese Menschen können Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – auch wenn sie immer noch krankgeschrieben sind und ihr Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt wurde. Sie müssen in dieser Situation allerdings einiges beachten, damit ihnen das Arbeitslosengeld nicht gestrichen, gekürzt oder abgelehnt wird.
Arbeitslosengeld kann normalerweise nur bekommen, wer als arbeitslos gilt, wofür folgende 2 Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Beschäftigungslosigkeit: Als beschäftigungslos zählt nicht nur, wer keine Arbeit hat, sondern auch, wer weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet. Außerdem gilt unter Umständen auch als beschäftigungslos, wer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, die Arbeit aber nicht tatsächlich ausüben kann, z.B., weil er dauerhaft krankgeschrieben ist und keine Rückkehr mehr absehbar und gewollt ist.
- Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit: Als verfügbar für die Arbeitsvermittlung gilt, wer objektiv und subjektiv verfügbar ist.
Objektiv verfügbar ist, wer fähig ist, für mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten und an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen, z.B. an einem Bewerbungstraining. Dafür reicht es, zu irgendeiner zumutbaren sozialversicherungspflichtigen Arbeit unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen fähig zu sein. Ob eine Person als gesund genug gilt, hängt von medizinischen Gutachten ab, nicht davon, wie die kranke Person das selbst einschätzt.
Subjektiv verfügbar ist, wer bereit ist, eine entsprechende Arbeit anzunehmen, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen und Eigenbemühungen zu tätigen, um wieder in Arbeit zu finden, z.B. Bewerbungen zu schreiben.
Wer nicht objektiv und subjektiv für die Arbeitsvermittlung verfügbar ist, hat normalerweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Vermittelbar in Arbeit trotz Krankschreibung
Herr Rossi arbeitet als Erzieher in einem Kindergarten und wird wegen Depressionen krankgeschrieben. Zunächst bekommt er 6 Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt (= Entgeltfortzahlung). Danach bekommt er Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Das Krankengeld gibt es aber nur zeitlich begrenzt, nämlich für höchstens 78 Wochen. Die Wochen mit der Entgeltfortzahlung werden auf diese maximale Bezugsdauer angerechnet, also kann Herr Rossi nur noch für 72 Wochen Krankengeld bekommen. Danach endet sein Anspruch. Das nennt sich Aussteuerung aus dem Krankengeld, Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung.
Die Depressionen stehen in Zusammenhang mit Mobbing von mehreren Kolleginnen und damit, dass er mit so jungen Kindern schlecht zurechtkommt. Es ist ganz klar, dass Herr Rossi nicht stabil genug ist, wieder in dieses Arbeitsumfeld zurückzukehren. Darum schreibt ihn seine Psychiaterin auch für die Zeit nach der Aussteuerung weiter krank.
Am ersten Tag nach der Aussteuerung meldet sich Herr Rossi arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld. Obwohl sein Arbeitsverhältnis noch ungekündigt ist, gilt er als beschäftigungslos, weil er für die bisherige Arbeit arbeitsunfähig ist und auf unabsehbare Zeit nicht mehr an diesen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Weder sein Arbeitgeber, noch er selbst wollen, dass Herr Rossi wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Aber für die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit ist er aus Sicht seiner Psychiaterin nicht arbeitsunfähig, sondern objektiv verfügbar. Sie meint, dass Herrn Rossi eine neue Arbeit sogar guttun könnte. Er könnte z.B. mit älteren Kindern in einem Schulhort arbeiten, wenn ihn die Kolleginnen und Kollegen freundlich aufnehmen und es dort nicht mehr zu Mobbing kommt. Außerdem könnte er auch in einem anderen Berufsfeld arbeiten.
Damit Herr Rossi Arbeitslosengeld bekommt, muss er sich richtig verhalten, damit er auch als subjektiv für die Arbeitsvermittlung verfügbar zählt.
Beim Antrag auf Arbeitslosengeld muss er bestimmte Fragen richtig ankreuzen, damit ihm nicht das Arbeitslosengeld wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit abgelehnt wird:
| Fragen im Antragsformular |
Richtige Antwort |
|
Sind Sie bereit, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden? |
Ja |
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Ich kann bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder muss mich zeitlich einschränken. |
Ja |
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Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. |
Ja |
Weil Herr Rossi alles richtig ankreuzt, bekommt er eine Einladung für eine medizinische Begutachtung bei einem Arzt von der Agentur für Arbeit. Wenn der Arzt die Einschätzung seiner Psychiaterin bestätigt, kann er ganz normal sein Arbeitslosengeld bekommen. Die Agentur für Arbeit darf dann nicht verlangen, dass er an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt, wird aber fordern, dass er sich eine neue Arbeit sucht.
Nahtlosigkeitsregelung
Bei Herrn Rossi läuft es aber anders:
Der Arzt von der Agentur für Arbeit meint, dass Herr Rossi nur noch weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten kann. Damit gilt Herr Rossi für die Agentur für Arbeit als objektiv nicht verfügbar für die Vermittlung in Arbeit. Das bedeutet, er gilt nicht als arbeitslos und hat nach den normalen Regeln keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn es nur die normalen Regeln geben würde, würde Herr Rossi kein Geld mehr bekommen. Es gibt aber die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Das ist eine Sonderregel für Menschen, die nach einer Begutachtung als objektiv nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar gelten, aber subjektiv schon.
Das sind Leute, denen es so geht wie Herrn Rossi: Die Begutachtung hat ergeben, dass sie zu krank dafür sind, 15 Stunden in der Woche arbeiten zu können. Aber sie erklären sich weiterhin dazu bereit, sich Arbeit zu suchen und sich dahin vermitteln zu lassen, falls bei der nächsten ärztlichen oder psychologischen Begutachtung von der Agentur für Arbeit herauskommen sollte, dass sie dafür doch noch leistungsfähig genug sind.
Die Agentur für Arbeit fordert Herrn Rossi nach der Begutachtung auf, innerhalb eines Monats bei seiner Rentenversicherung medizinische Reha, berufliche Reha oder eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Stellt er keinen der Anträge, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange, bis er den Reha- oder Rentenantrag nachholt.
Wenn er den Antrag rechtzeitig stellt, bekommt er erst einmal weiter Arbeitslosengeld, solange er auf die Entscheidung der Rentenversicherung wartet und seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht voll ausgeschöpft hat.
Die Nahtlosigkeitsregelung heißt so, weil dadurch das Arbeitslosengeld im besten Fall ohne finanzielle Lücke (also nahtlos) in eine Erwerbsminderungsrente übergehen kann. Sie endet, wenn die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung feststellt.
Zu der Frage, was passiert, falls die Rentenversicherung dann entscheidet, dass Herr Rossi nicht voll erwerbsgemindert ist, Näheres unter Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente.
Wie Herr Rossi Arbeitslosengeld bekommen kann, wenn der Arzt der Agentur für Arbeit ihn für leistungsfähiger hält, als er tatsächlich ist, steht unter Fallbeispiel: Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld abgelehnt.
Verwandte Links
Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente
Fallbeispiel: Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld abgelehnt
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Rechtsgrundlagen:
- Definition Arbeitslosigkeit: § 138 SGB III
- Nahtlosigkeitsregelung: § 145 SGB III