Fallbeispiel: Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld abgelehnt

Zu krank für die Arbeitsvermittlung: Trotzdem ALG beziehen

Wegen der Nahtlosigkeitsregelung kann auch Arbeitslosengeld bekommen, wer zu krank zum Arbeiten ist und deshalb nicht in Arbeit vermittelbar ist.

Arbeitslosengeld ohne die Nahtlosigkeitsregelung kann normalerweise nur bekommen, wer gesund genug für eine Vermittlung in eine Arbeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche ist. Die Nahtlosigkeitsregelung macht davon eine Ausnahme für Menschen, bei denen die Agentur für Arbeit eine volle Erwerbsminderung annimmt, also dass sie voraussichtlich noch für mehr als 6 Monate nicht dazu in der Lage sein werden, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Wenn die Nahtlosigkeitsregelung greift, verlangt die Agentur für Arbeit keine Bewerbungen und versucht auch auf andere Weise keine Arbeitsvermittlung. Außerdem kann sie dann nicht zu einer Maßnahme (z.B. einem Bewerbungstraining) verpflichten. Nötig ist dann nur ein Antrag bei der Rentenversicherung auf Reha oder eine Erwerbsminderungsrente.

Manchmal stuft die Agentur für Arbeit allerdings Menschen trotz Krankheit als vermittelbar ein und lehnt die Nahtlosigkeitsregelung ab. Wie dann trotzdem Arbeitslosengeld bezogen werden kann, zeigt das folgende Beispiel.

Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Herr Rossi ist Erzieher, wegen Depressionen nicht arbeitsfähig und hat eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Sein Anspruch auf Krankengeld ist bereits ausgelaufen. Wenn Herr Rossi von der Agentur für Arbeit als nicht erwerbsfähig eingestuft wird, kann er bis zur Entscheidung der Rentenversicherung Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bekommen, obwohl er nicht in Arbeit vermittelbar ist. Näheres unter Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach Krankengeld.

Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente

Herr Rossi kann weiter Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung beziehen, wenn sein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, weil ihn die Rentenversicherung für erwerbsfähig hält, die Agentur für Arbeit ihn aber weiterhin als zu krank einstuft, um in Arbeit vermittelbar zu sein. Näheres unter Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente.

Nahtlosigkeitsregelung nach neuem medizinischen Gutachten abgelehnt

Wenn ein neues Gutachten der Agentur für Arbeit Herrn Rossi fälschlicherweise als erwerbsfähig einstuft, kann er Arbeitslosengeld beziehen, aber es wird schwierig. Denn dann versucht die Agentur für Arbeit, ihn in Arbeit zu vermitteln. Sie verlangt von ihm, Bewerbungen nachzuweisen, obwohl er wirklich zu krank dafür ist, zu arbeiten und sich zu bewerben.

Gegen das medizinische Gutachten selbst kann Herr Rossi keinen Widerspruch einlegen und nicht klagen. Er kann auch nicht direkt dagegen vorgehen, dass die Agentur für Arbeit wegen des Gutachtens bei ihm nicht mehr die Nahtlosigkeitsregelung anwendet, sondern ihn in Arbeit vermitteln will. Denn das Gutachten und die Ablehnung der Nahtlosigkeitsregelung sind nur interne Vorgänge bei der Agentur für Arbeit, gegen die es keine Rechtsmittel gibt. Herr Rossi bekommt weiter sein volles Arbeitslosengeld, nur nicht nach der Nahtlosigkeitsregelung. Es gibt also keinen Bescheid, gegen den er vorgehen könnte.

Bereitschaft zur Vermittlung klarstellen

Herr Rossi muss nun eindeutig klarstellen, dass er sich für die Arbeitsvermittlung im Rahmen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt, obwohl er sich selbst für weniger leistungsfähig hält, als im Gutachten der Agentur für Arbeit steht. Tut er das nicht, muss die Agentur für Arbeit sein Arbeitslosengeld auf jeden Fall ablehnen.

Denn Arbeitslosengeld kann zwar bekommen, wer laut Gutachten zu krank zum Arbeiten ist, aber nicht, wer laut Gutachten arbeitsfähig ist und sich nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt.

Warum es in dieser Situation so schwer ist, die eigene Bereitschaft zur Vermittlung in Arbeit klarzustellen, zeigt z.B. die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.01.2026 zum Az. L 3 AL 2566/23 (abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180386):

  • Ein Mann wollte sein Arbeitslosengeld einklagen. Laut ärztlichem Gutachten der Agentur für Arbeit konnte er in Vollzeit arbeiten, aber ein eigenes Attest bescheinigte ihm, nicht arbeitsfähig zu sein. Auf dieses Attest berief er sich mehrfach und beharrte darauf, sich nicht vermitteln zu lassen, weil er nicht arbeiten könne.
  • Die Agentur für Arbeit und später auch das Gericht legten ihm das als fehlende Bereitschaft aus, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, die mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch leistbar ist. Obwohl er später erklärte, dass es sich aus seiner Sicht um ein Missverständnis gehandelt habe, verlor er das Gerichtsverloren und erhielt kein Arbeitslosengeld.

Herr Rossi dagegen verhält sich richtig:

  • Im Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld kreuzt er die folgende Frage mit „Ja“ an:
    „Sind Sie bei einer ärztlichen Begutachtung bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen?“ Der Mann aus dem Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte diese Frage mit „Nein“ beantwortet.
  • Außerdem teilt Herr Rossi seiner Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit mündlich mit: „Ich bin dazu bereit, Arbeit zu suchen und anzunehmen, wenn sie wirklich für mich leistbar ist – auch, wenn mein Arzt sie mir nicht zutraut und ich selbst mich davon überfordert fühle.“
  • Sicherheitshalber schreibt er der Agentur für Arbeit zusätzlich in einem Brief: „Mein Arzt hält das Gutachten für falsch und meint, dass ich nicht arbeiten kann. Aber ich weiß, dass es sein kann, dass das nicht stimmt. Ich bin unabhängig von der Einschätzung meines Arztes bereit, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, die meinem tatsächlichen Leistungsvermögen entspricht. Das gilt auch dann, wenn ich die Arbeit als stark überfordernd empfinde, aber sie Wirklichkeit nicht überfordernd ist.“

Verfügbarkeit nicht zeitlich einschränken

Wer zuletzt in Vollzeit gearbeitet hat, sollte bei der Agentur für Arbeit angeben, auch in Vollzeit vermittelbar zu sein. Wer zuletzt in Teilzeit gearbeitet hat, sollte angeben, für mindestens für so viele Stunden in der Woche vermittelbar zu sein, wie früher gearbeitet wurde. Denn wer sich für weniger Stunden der Vermittlung zur Verfügung stellt, bekommt nur ein entsprechend gekürztes Arbeitslosengeld.

Herr Rossi verhält sich richtig: Er hat als Erzieher immer 35 Stunden die Woche gearbeitet und gibt an, dass er sich für 35 Stunden pro Woche der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt.

Krankschreibungen vermeiden oder erklären

Wenn Herr Rossi sich wegen seiner Depressionen krankschreiben lässt, obwohl diese laut Gutachten der Agentur für Arbeit seine Vermittelbarkeit in Arbeit nicht einschränken, ist das problematisch. Denn dadurch erweckt er den Eindruck, sich nicht für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen zu wollen. Nur eine Krankschreibung wegen einer kurzfristigen Erkrankung ist beim Bezug von Arbeitslosengeld kein Problem, weil das Arbeitslosengeld dabei bis zu 6 Wochen weitergezahlt wird.

Deswegen wäre es Herrn Rossi eigentlich zu empfehlen, sich nicht mehr wegen der Depressionen krankschreiben zu lassen, solange er Arbeitslosengeld ohne die Nahtlosigkeitsregelung bezieht. Das ist aber bei Herrn Rossi nicht möglich, weil er noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Ohne weitere Krankschreibung müsste er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, an dem er gemobbt wurde, was seine Depressionen erst ausgelöst hat. Er muss sich also krankschreiben lassen.

Damit ihm die Agentur für Arbeit sein Arbeitslosengeld dennoch nicht entzieht, muss er dieser erklären, dass diese Krankschreibung nur für seine Arbeit im Kindergarten gilt, aber nicht für andere Tätigkeiten, in die er vermittelbar sein könnte. Außerdem muss er klarstellen, dass er trotz der Krankschreibung für die Vermittlung in andere Arbeit zur Verfügung steht.

Eingliederungsvereinbarung

Weil Herr Rossi laut Gutachten arbeitsfähig ist, will die Agentur für Arbeit mit ihm eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung abschließen. Das ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Herrn Rossi und der Agentur für Arbeit. Sie regelt in Herrn Rossis Fall, dass er jeden Monat 3 Bewerbungen schreiben und nachweisen muss und dass er sich auf Vermittlungsvorschläge bewerben und die Bewerbungen nachweisen muss.

Wenn er nicht alle Bewerbungen rechtzeitig nachweist, bekommt er eine Sperrzeit von 2 Wochen. Sperrzeit bedeutet, dass er so lange kein Arbeitslosengeld bekommt. Die 2 Wochen werden aber trotzdem auf die 12 Monate angerechnet, die er insgesamt Arbeitslosengeld bekommen kann. Näheres unter Arbeitslosengeld. Wenn er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht bewirbt, bekommt er beim 1. Mal eine Sperrzeit von 3 Wochen, beim 2. Mal eine Sperrzeit von 6 Wochen und beim 3. Mal eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Eine Sperrzeit lässt sich nur vermeiden, wenn Herr Rossi einen wichtigen Grund dafür nachweist. Die Depressionen führen zwar tatsächlich dazu, dass schon die Bewerbungen selbst Herrn Rossi überfordern, aber das wird die Agentur für Arbeit wahrscheinlich nicht als Grund anerkennen. Denn laut dem ärztlichen Gutachten sind sie ja kein Hinderungsgrund.

Herr Rossi kann allerdings gegen jede Sperrzeit Widerspruch einlegen und im Fall einer Ablehnung des Widerspruchs klagen. Widersprüche und Klagen gegen eine Sperrzeit haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird Herrn Rossi zunächst nicht ausgezahlt, aber wenn er gewinnt, bekommt er eine Nachzahlung.

Herr Rossi muss sich entscheiden: Soll er die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben oder nicht?

Wenn er unterschreibt, muss er die Bewerbungen nachweisen, obwohl er in Wirklichkeit nicht arbeitsfähig ist. Beim Bewerben sollte er den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gegenüber ehrlich damit umgehen, dass er zwar aus Sicht der Agentur für Arbeit arbeitsfähig ist, aber die Arbeit eventuell aus gesundheitlichen Gründen gar nicht schaffen kann.

Herr Rossi darf zwar seine Diagnose sogar dann verschweigen, wenn er ausdrücklich danach gefragt wird, aber er darf nicht verschweigen, dass er tatsächlich nicht dazu in der Lage ist, die arbeitsvertraglichen Pflichten voll zu erfüllen. Denn es wäre Betrug, Arbeitsfähigkeit vorzutäuschen, um einen Arbeitsvertrag zu bekommen. Arbeitgeber können dafür auch Schadenersatz verlangen.

Die Agentur für Arbeit könnte allerdings diese notwendige Ehrlichkeit über seine gesundheitlichen Einschränkungen als Pflichtverletzung werten, weil sie wahrscheinlich dazu führen wird, dass er keine Arbeit bekommt: Wer durch sein Verhalten gezielt ein Vorstellungsgespräch oder eine Einstellung verhindert, bekommt eine Sperrzeit. Diese dauert beim 1. Verstoß 3 Wochen, beim 2. Verstoß 6 Wochen und beim 3. Verstoß 12 Wochen.

Gegen die Sperrzeit kann Herr Rossi dann gegebenenfalls einen Widerspruch einlegen und falls dieser abgelehnt wird beim Sozialgericht klagen.

Außerdem bekommt er eine Sperrzeit, wenn er die Bewerbungen depressionsbedingt nicht schafft, aber die Agentur für Arbeit ihm das wegen des Gutachtens nicht glaubt. Auch hiergegen kann er Widerspruch einlegen und ggf. klagen.

Wenn er nicht unterschreibt, kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande. In diesem Fall setzt die Agentur für Arbeit die erforderlichen Eigenbemühungen in der Regel durch einen Verwaltungsakt fest. Gegen diesen kann er einen Widerspruch einlegen und im Fall einer Ablehnung des Widerspruchs klagen.

Ein Widerspruch und eine Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt haben normalerweise aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Herr Rossi die darin festgesetzten Eigenbemühungen zunächst nicht erfüllen muss, bis über seinen Widerspruch und ggf. eine nachfolgende Klage abschließend entschieden ist. Das würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit länger dauern, als Herrn Rossis Anspruch auf Arbeitslosengeld noch läuft.

Die Agentur für Arbeit kann aber festlegen, dass ein Widerspruch und eine Klage keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Das ist in Herrn Rossis Fall sehr wahrscheinlich. Denn es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Arbeitslose ihre Pflichten erfüllen, damit sie so kurz wie möglich staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Herr Rossi kann aber beim Sozialgericht beantragen, das in seinem Fall Widerspruch und Klage doch aufschiebende Wirkung bekommen. Dafür muss er dem Gericht glaubhaft machen, dass sein Interesse daran, sich nicht bewerben zu müssen, weil ihn das gesundheitlich überfordert, höher ist, als das öffentliche Interesse daran, dass er sich bewirbt.

Die Agentur für Arbeit könnte die fehlende Unterschrift aber so verstehen, dass Herr Rossi nicht an der Arbeitsvermittlung mitwirken will. Das würde dazu führen, dass sein Arbeitslosengeld abgelehnt wird. Deshalb sollte Herr Rossi ausdrücklich klarstellen, dass das nicht stimmt. Er lehnt nicht die Arbeitsvermittlung ab, sondern hält nur die in der Eingliederungsvereinbarung verlangten Eigenbemühungen für gesundheitlich nicht angemessen.

Er kann der Agentur für Arbeit z.B. schreiben:

„Ich bin bereit, im Rahmen meines tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsvermögens an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken und eine gesundheitlich zumutbare Arbeit anzunehmen. Die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung berücksichtigt meine gesundheitlichen Einschränkungen aus meiner Sicht jedoch nicht ausreichend. Deshalb unterschreibe ich sie nicht. Meine Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung besteht weiterhin. Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, bitte ich darum, die verlangten Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Diesen kann ich mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage rechtlich überprüfen lassen.“

Solange das Sozialgericht noch nicht entschieden hat, dass Herr Rossi sich vorläufig nicht bewerben muss, muss Herr Rossi die Pflichten aus dem Verwaltungsakt einhalten, um Sperrzeiten zu vermeiden. Wird sein Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt, muss Herr Rossi sogar so lange die Bewerbungen nachweisen, bis sein Widerspruch und ggf. eine nachfolgende Klage Erfolg hat. Sehr wahrscheinlich läuft vorher sein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.

Schafft er die Bewerbungen depressionsbedingt nicht, bleibt ihm nur, gegen jede deswegen verhängte Sperrzeit Widerspruch einzulegen und ggf. zu klagen. Wenn er in Monaten mit Sperrzeiten seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann, sollte er dafür Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen. Während einer Sperrzeit wird dieses allerdings nur gekürzt gezahlt: Die Sperrzeit führt dort zu einer Leistungsminderung von 30 % des Regelsatzes, Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

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Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente

Agenturen für Arbeit

Letzte Bearbeitung: 29.09.2026

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