Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach abgelehnter Erwerbsminderungsrente

Arbeitslosengeld trotz Krankheit

Viele Menschen sind wegen einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall schon so lange krankgeschrieben, dass ihr Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld ausgelaufen ist. Oft beziehen sie dann erst einmal Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung, während sie auf die Entscheidung über ihre Erwerbsminderungsrente, kurz EM-Rente, warten.

Arbeitslosengeld ist eigentlich nur für Menschen gedacht, die gesund genug sind, um von der Agentur für Arbeit in eine Arbeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche vermittelt werden zu können. Ein ausreichend guter Gesundheitszustand zählt deshalb zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Arbeitslosengeld bekommen zu können. Für Menschen, die voraussichtlich noch für mehr als 6 Monate nicht oder nur unter 15 Stunden pro Woche arbeiten können (= volle Erwerbsminderung) soll stattdessen als einzige Versicherungsleistung eine volle EM-Rente möglich sein.

Allerdings dauert es vom Antrag auf eine EM-Rente bis zur Bewilligung in der Regel mehrere Monate. Damit die Menschen in der Zwischenzeit trotzdem nahtlos (also ohne finanzielle Lücke) durch eine Sozialversicherung abgesichert sind, gibt es die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Nach dieser Regel können Menschen, die eigentlich zu krank fürs Arbeitslosengeld sind, ausnahmsweise vorläufig doch Arbeitslosengeld beziehen: bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über die Erwerbsminderung, solange sie ihren persönlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorher ausgeschöpft haben.

Was geschieht, wenn die EM-Rente abgelehnt wird, bevor die Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat, zeigen die Beispiele von Herrn Rossi und Frau Maier.

Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld

Herr Rossi ist Erzieher, hat Depressionen und bezieht Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Er ist bei einem Kindergarten angestellt, wo er erst gemobbt und dann wegen Depressionen langfristig krankgeschrieben wird. Sein Anspruch auf Krankengeld ist schon ausgelaufen. Also beantragt er Arbeitslosengeld, das ihm für bis zu 12 Monate zusteht.

Laut ärztlichem Gutachten der Agentur für Arbeit kann Herr Rossi weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten. Deshalb gilt er als nicht in Arbeit vermittelbar und hat nur über die Nahtlosigkeitsregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Nahtlosigkeitsregelung gilt, weil Herr Rossi eine EM-Rente beantragt hat und jetzt auf die Entscheidung der Rentenversicherung wartet.

Solange der Antrag auf die EM-Rente läuft, bekommt Herr Rossi also weiter sein Arbeitslosengeld, sofern sein 12-monatiger Anspruch nicht schon vorher ausgeschöpft ist. Näheres unter Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach Krankengeld. In dieser Zeit muss sich Herr Rossi nicht auf Stellen bewerben und er muss auch keine Maßnahme (wie z.B. ein Bewerbungstraining) antreten. Er muss nur erklären, dass er für die Vermittlung jederzeit bereit ist, falls sich ergeben sollte, dass er in Wirklichkeit doch erwerbsfähig ist.

Ablehnung der EM-Rente

Herr Rossi wird von der Rentenversicherung zur Begutachtung eingeladen. Eine Psychiaterin macht dabei mit Herrn Rossi verschiedene Tests, schaut sich die Vorbefunde an und stellt viele Fragen. Dann wird die EM-Rente abgelehnt, denn die Gutachterin der Rentenversicherung ist anderer Meinung als der Arzt der Agentur für Arbeit. Sie hält Herrn Rossi für voll erwerbsfähig. Er könne zwar nicht mehr in den Kindergarten zurückkehren, in dem er gemobbt wurde, aber jeden anderen Job als Erzieher in Vollzeit ausüben.

Herr Rossi legt gegen die Entscheidung der Rentenversicherung einen Widerspruch ein, weil er sich mit seinen Depressionen keine Arbeit mehr zutraut. Die Rentenversicherung informiert die Agentur für Arbeit darüber, dass sie Herrn Rossi für voll erwerbsfähig hält und deswegen seine EM-Rente abgelehnt hat.

Anhörungsschreiben der Agentur für Arbeit

Dann bekommt Herr Rossi Post von der Agentur für Arbeit: Die Agentur für Arbeit möchte sein Arbeitslosengeld einstellen, weil die Nahtlosigkeitsregelung angeblich mit der Entscheidung der Rentenversicherung endet. Vorher darf sich Herr Rossi dazu äußern. Herr Rossi hat zu dem Zeitpunkt eigentlich noch 6 Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn das Arbeitslosengeld jetzt schon eingestellt würde, könnte Herr Rossi nur noch Grundsicherungsgeld (ersetzt seit 1.7.26 das Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Für Herrn Rossi wäre diese Leistung deutlich niedriger als sein Arbeitslosengeld (= 60 % seines Nettoeinkommens als Erzieher). Das Grundsicherungsgeld umfasst dagegen nur sein Existenzminimum und das Jobcenter würde ihm das Einkommen seiner Partnerin anrechnen.

Wie sollte Herr Rossi antworten?

So kann Herr Rossi auf das Anhörungsschreiben antworten:

„Ich bin bereit, zu arbeiten und an meiner Vermittlung in Arbeit mitzuwirken, falls bei einer Begutachtung durch die Agentur für Arbeit herauskommen sollte, dass ich dazu in der Lage bin. Das gilt, obwohl ich glaube, dass die Entscheidung der Rentenversicherung falsch ist und ich nicht arbeiten kann.

Die Nahtlosigkeitsregelung gilt für mich weiter. Laut Gesetz endet diese Regelung nur, wenn die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Sie hat bei mir aber volle Erwerbsfähigkeit festgestellt.“

Wenn die Agentur für Arbeit Herrn Rossi dann trotzdem das Arbeitslosengeld ablehnt, ist das rechtswidrig. Darauf nicht zu reagieren, wäre ein teurer Fehler. Herr Rossi sollte stattdessen dann einen Widerspruch einlegen. Falls dieser abgelehnt wird, sollte er beim Sozialgericht dagegen klagen.

 

Zu einem ähnlichen Fall gibt es ein Urteil des Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 06.05.2019, Az.: S 21 AL 1622/18):

Dort geht es um eine Klage gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld, weil angeblich die Nahtlosigkeitsregelung nur bis zur Entscheidung der Rentenversicherung gilt. Allerdings hatte die Rentenversicherung festgestellt, dass der Kläger voll arbeiten kann.

Der Kläger bekam Recht und die Agentur für Arbeit wurde verurteilt, das Arbeitslosengeld zu zahlen. Denn aus Sicht des Gerichts endet die Nahtlosigkeitsregelung erst, wenn die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung feststellt. Stellt die Rentenversicherung hingegen Erwerbsfähigkeit fest, gilt die Nahtlosigkeitsregelung weiter.

Herr Rossi sollte bei einem Widerspruch und ggf. bei einer Klage die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart als Argument anführen.

Neubegutachtung nach Ablehnung der EM-Rente

Es kann passieren, dass die Agentur für Arbeit Herrn Rossi nach der Ablehnung seiner EM-Rente sofort erneut begutachten lässt. Häufig schließen sich Gutachter der Agentur für Arbeit dabei der Ansicht der Rentenversicherung an. Herr Rossi bekäme dann ein Gutachten, das ergibt, dass er mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten kann, obwohl das nicht stimmt.

Dann kann er zwar Arbeitslosengeld bekommen, aber nicht nach der Nahtlosigkeitsregelung. Das bedeutet: Die Agentur für Arbeit wird versuchen, ihn in Arbeit zu vermitteln, die für ihn nicht leistbar ist und wird Mitwirkung von ihm verlangen, die ihn überfordert. Informationen zu dieser Situation unter Fallbeispiel: Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld abgelehnt.

EM-Rente trotz voller Erwerbsminderung abgelehnt

Manchmal stellt die Rentenversicherung zwar eine volle Erwerbsminderung fest, aber lehnt die EM-Rente trotzdem ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Erwerbsminderungsrente.

So geht es Frau Maier, die wie Herr Rossi vor der Ablehnung ihrer EM-Rente Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bezog. Als die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderung feststellt, endet Frau Maiers Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Für Frau Maier bedeutet das, dass sie weder Arbeitslosengeld noch eine EM-Rente bekommt.

Frau Maier könnte weiter Arbeitslosengeld bekommen, wenn eine neue ärztliche Begutachtung der Agentur für Arbeit ergäbe, dass die Rentenversicherung falsch entschieden hat und Frau Maier doch keine volle Erwerbsminderung hat. Dann könnte sie normales Arbeitslosengeld ohne die Nahtlosigkeitsregelung erhalten.

Bei Frau Maier würde eine neue Begutachtung aber wahrscheinlich nur die volle Erwerbsminderung bestätigen. Darum lässt sich die Agentur für Arbeit gar nicht erst darauf ein.

Frau Maier muss nun zunächst von ihrem Ersparten leben. Sobald ihr Vermögen unter 60.000 € sinkt, sollte sie Wohngeld beantragen. Wohngeld wird in der Regel nur an Menschen gezahlt, deren Vermögen unter 60.000 € liegt. Wohngeld ist nur für die Wohnkosten gedacht, nicht für den sonstigen Lebensunterhalt. Darum wird es normalerweise abgelehnt, wenn Menschen zu wenig Einkommen für den sonstigen Lebensunterhalt haben. Wenn Frau Maier angibt, dass sie von ihrem Ersparten lebt, kann sie aber ausnahmsweise auch ohne Mindesteinkommen Wohngeld erhalten.

Sobald Frau Maier nur noch über 10.000 € verfügt, sollte sie allerdings statt Wohngeld Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Das ist eine Leistung der Sozialhilfe, bei der ein sog. Schonvermögen von 10.000 € anrechnungsfrei bleibt, Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht mit dem Wohngeld kombiniert werden. Denn die Wohnkosten für Frau Maier werden bereits als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt übernommen, Näheres unter Kosten der Unterkunft und Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU.

Arbeitslosengeld

Nahtlosigkeitsregelung

Fallbeispiel: Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Fallbeispiel: Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld abgelehnt

Erwerbsminderungsrente

Letzte Bearbeitung: 29.09.2026

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