Rauchentwöhnung > Kostenübernahme

Das Wichtigste in Kürze

Wer stark vom Rauchen abhängig ist, kann unter bestimmten Bedingungen Medikamente zur Unterstützung beim Rauchstopp bekommen. Die Krankenkasse zahlt für gesetzlich Versicherte Medikamente aber nur, wenn Betroffene gleichzeitig ein geprüftes Ausstiegsprogramm nutzen. Nach einer abgeschlossenen Behandlung ist nach einem Rückfall eine erneute Versorgung frühestens nach drei Jahren möglich.

Tabakabhängigkeit als Erkrankung

Tabakabhängigkeit ist eine anerkannte Suchterkrankung. Sie kann sowohl körperliche als auch psychische Ursachen haben und ist häufig mit Entzugserscheinungen wie starkem Rauchverlangen, Nervosität, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen oder gesteigertem Appetit verbunden. Viele Menschen benötigen mehrere Anläufe, bevor ein dauerhafter Rauchstopp gelingt. Die höchsten Erfolgsraten für eine Rauchentwöhnung werden häufig durch die Kombination einer verhaltensorientierten Unterstützung mit einer medikamentösen Behandlung erreicht.

Wann werden Medikamente von der Krankenkasse bezahlt?

Die Krankenkasse übernimmt Arzneimittel zur Tabakentwöhnung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erforderlich ist die Diagnose F17.2 (Tabakabhängigkeit) nach ICD-10-GM. Die ICD-10-GM ist ein international verwendetes Klassifikationssystem für Krankheiten. Anschließend stellt der Arzt fest, ob eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegt. Von einer schweren Tabakabhängigkeit wird ausgegangen, wenn

  • der Fagerströmtest für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) mindestens 6 Punkte ergibt. Der Test enthält Fragen zum Rauchverhalten, z.B. zur Zahl der täglich gerauchten Zigaretten.
  • ein Rauchstopp trotz bestehender Risikokonstellationen nicht gelingt, z.B. bei COPD, Asthma, koronarer Herzkrankheit (KHK) oder während einer Schwangerschaft.

Zusätzlich müssen Versicherte entweder die Anmeldung oder bereits ihre Teilnahme an einem anerkanntem Tabakentwöhnungsprogramm (siehe unten) nachweisen. Tabakentwöhnungskurse werden von den gesetzlichen Krankenkassen häufig als Präventionsleistung bezuschusst oder erstattet, wenn mindestens 80 % der Termine wahrgenommen werden. Die Förderung ist auf maximal zwei zertifizierte Präventionskurse pro Kalenderjahr begrenzt. Informationen erteilt die jeweilige Krankenkasse.

Für Versicherte ab 18 Jahren fallen bei verordneten Arzneimitteln meist Zuzahlungen an, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

Praxistipp Fagerströmtest

Beim unabhängigen Informationsportal des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) können Sie den Fagerströmtest online ausfüllen und auswerten lassen unter www.rauchfrei-info.de > Tools & Test > Abhängigkeitstest.

Anerkannte Tabakentwöhnungsprogramme

Die Medikamente werden nur verschrieben, wenn Betroffene an einem wissenschaftlich anerkannten Programm zur Rauchentwöhnung teilnehmen. Die Anforderungen für solche Programme legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Das Programm muss auf den Rauchstopp vorbereiten, das Rauchverhalten behandeln, Strategien zur Rückfallvermeidung vermitteln und den Einsatz der Arzneimittel einbeziehen.

Anerkannt sind Präsenzkurse, Onlinekurse, kombinierte Angebote sowie bestimmte digitale Programme. Bei Präsenzprogrammen müssen mindestens 8 aufeinander aufbauende Einheiten mit jeweils mindestens 45 Minuten durchgeführt werden. Onlineprogramme können davon abweichen, wenn dies fachlich begründet ist. Bei digitalen Programmen können Dauer und Nutzungsrhythmus flexibler gestaltet sein.

Reine Informationsangebote, Internetforen oder Programme zur bloßen Erfassung des Rauchverhaltens genügen nicht.

Praxistipps Kurse

Verordnung

Vor der Verordnung prüft der Arzt die Tabakabhängigkeit und den Schweregrad. Die versicherte Person muss Angaben zum Rauchverhalten machen und die Anmeldung oder Teilnahme an einem geeigneten Programm bei der Arztpraxis glaubhaft nachweisen. Als Nachweis gilt z.B. eine Teilnahme- oder Anmeldebescheinigung des Kursanbieters. Benötigt werden auch die Bezeichnung, Dauer und das geplante Ende des Programms. Eine frühere Teilnahme an einem Tabakentwöhnungsprogramm mit Arzneimitteltherapie muss angegeben werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Arzt ein Kassenrezept für ein verordnungsfähiges Arzneimittel ausstellen. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist dafür nicht notwendig.

Die ärztliche Praxis dokumentiert die Voraussetzungen für die Verordnung. Die medikamentöse Behandlung dauert in der Regel 12 Wochen. Nach 3 Monaten muss der Arzt prüfen, ob eine weitere medikamentöse Unterstützung notwendig ist. Eine Anwendung von mehr als 6 Monaten wird in der Regel nicht empfohlen. Bei einer Unverträglichkeit von Medikamenten kann während der laufenden Behandlung auf ein anderes verordnungsfähiges Arzneimittel umgestellt werden. Der Wechsel gilt nicht als neue Versorgung.

Praxistipp Verordnung

Wird die Erstattung eines Kurses oder einer anderen Leistung zur Rauchentwöhnung abgelehnt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

 

Arzneimittel zur Tabakentwöhnung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für nikotinhaltige oder nikotinfreie Arzneimittel übernehmen.

Nikotinhaltige Arzneimittel wie Pflaster, Kaugummis, Lutschtabletten oder Sprays führen dem Körper Nikotin zu, ohne die schädlichen Verbrennungsprodukte des Tabakrauchs. Sie sollen Entzugsbeschwerden und das Verlangen nach Tabak lindern. Ein Nikotinpflaster kann mit einer weiteren nikotinhaltigen Darreichungsform kombiniert werden.

Nikotinfreie Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vareniclin wirken an Nikotinrezeptoren im Gehirn. Sie sollen Entzugsbeschwerden und das Rauchverlangen verringern. Eine Kombination von Nikotin und Vareniclin ist nicht zulässig.

Bupropion und Cytisin sind ebenfalls nikotinfreie Arzneimittel zur Unterstützung der Tabakentwöhnung. Bupropion ist ursprünglich ein Medikament gegen Depressionen. Es beeinflusst die Botenstoffe Dopamin und Noradrenalin im Gehirn. Dadurch können Entzugsbeschwerden und das Rauchverlangen abnehmen.
Cytisin ist ein pflanzlicher Wirkstoff. Er bindet an dieselben Rezeptoren im Gehirn wie Nikotin. Dadurch sollen Entzugsbeschwerden und das Verlangen nach Tabak verringert werden.
Beide Wirkstoffe sind zwar zur Tabakentwöhnung zugelassen, werden aber derzeit nicht von der Krankenkasse übernommen.

Behandlung nach Rückfall

Der Anspruch besteht zunächst für eine einmalige Versorgung. Wird eine Person rückfällig, kann eine erneute Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung frühestens 3 Jahre nach Abschluss der vorherigen Behandlung beginnen. Maßgeblich für die Frist ist das Ende der Behandlung, nicht der Zeitpunkt eines Rückfalls.

Praxistipps Rückfall

  • Nach einem Rückfall können Sie weiterhin Tabakentwöhnungskurse, telefonische oder persönliche Beratungsangebote, Selbsthilfegruppen und unter Umständen auch DiGA zur Tabakentwöhnung nutzen. Die 3-Jahres-Frist betrifft nur die erneute Versorgung mit den erstattungsfähigen Arzneimitteln. Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die entsprechenden Medikamente nehmen wollen, dann müssen Sie diese selbst bezahlen.
  • Beim unabhängigen Informationsportal des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) finden Sie unter www.rauchfrei-info.de kostenfreie Informationen sowie Unterstützung beim Rauchstopp.

Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Hausärzte, Lungenfachärzte, Suchtberatungsstellen, Anbieter zertifizierter Tabakentwöhnungsprogramme.

Rauchentwöhnung

Digitale Gesundheitsanwendungen

Entwöhnungsbehandlung

 

Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 2 SGB V

Letzte Bearbeitung: 27.07.2026

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