Minderjährige Schwangere

1. Das Wichtigste in Kürze

Jugendliche benötigen während und nach der Schwangerschaft in der Regel besondere Unterstützung. In den meisten Fällen tritt eine Schwangerschaft ungeplant ein und die Minderjährigen stehen vor vielen offenen Fragen, schweren Entscheidungen und widersprüchlichen Gefühlen.

2. Unterstützung durch die Eltern

Für die Eltern ist die Schwangerschaft der Tochter in der Regel vollkommen unerwartet. Meist ist die Neuigkeit ein Schock und muss erst einmal verarbeitet werden.

Sinnvoll ist, sich als Eltern zusammenzusetzen und die Situation in Ruhe zu besprechen, z.B. ob es möglich ist, die Tochter bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen, damit sie ihren Schulabschluss machen oder ihre Berufsausbildung beginnen oder abschließen kann. Ein nächster Schritt ist dann, im Gespräch mit der Tochter herauszufinden, was diese möchte und wie sie sich ihre Zukunft vorstellt. Erhält sie Unterstützung und Verständnis von ihren Eltern, fällt es ihr leichter, positiv mit der Situation umzugehen und ihre Entscheidungen zu treffen.

Wenn die Tochter dies möchte, kann es hilfreich sein, wenn die Eltern gemeinsam mit ihr das Gespräch mit dem Kindsvater und dessen Eltern suchen. Auch die Begleitung in eine Schwangerschaftsberatungsstelle oder zum Jugendamt kann der minderjährigen Schwangeren helfen. Was auch immer die Eltern erwarten: Sie sollten ihrer Tochter zeigen, dass sie so viel Hilfe wie nötig bekommt, aber dennoch ihre Entscheidungen frei treffen kann.

3. Schwangerschaftsberatung

Schwangerschaftsberatungsstellen bieten vertrauliche Gespräche für minderjährige Schwangere – bei Bedarf auch anonym, also ohne Namensnennung. Die Beraterinnen haben viel Erfahrung in der Unterstützung junger Schwangerer und machen zum Teil spezielle Angebote, z.B. Geburtsvorbereitungskurse nur für jugendliche Schwangere.

Die Schwangerschaftsberatung informiert über das Leben mit einem Kind und welche Veränderungen damit einhergehen. Sie bietet Hilfe bei schwierigen Gesprächen (z.B. mit dem Vater des Kindes oder den Eltern der Schwangeren). Zudem kennen die Beraterinnen finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und können über Mutter-Kind-Einrichtungen, Pflegefamilien (Vollzeitpflege), Adoption und Schwangerschaftsabbruch informieren.

Das Informationsangebot Familienplanung.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet eine Schwangerschaftsberatungsstellen-Suche unter www.familienplanung.de > Beratung.

4. Gespräche

Für junge Schwangere ist es oft schwierig, ihre Schwangerschaft jemandem mitzuteilen. In der Regel sind sie mitten in einem Gefühlschaos und haben Angst davor, sich anzuvertrauen.

Sinnvoll ist, dass sich die Jugendliche zuerst überlegt, wie ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich des Kindes aussehen. Sobald sie sich über ihre Entscheidungen klar ist, sollte sie das offene Gespräch mit dem Kindsvater suchen. Denn auch wenn dieser sich wahrscheinlich (noch) kein Kind wünscht, hat er das Recht, über die Schwangerschaft Bescheid zu wissen und kann insbesondere emotional eine Stütze sein.

Hat die Schwangere ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern, sollte sie auch diese zeitnah über die Schwangerschaft informieren. Ist das Verhältnis schwierig, kann es sinnvoll sein, sich Unterstützung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle oder das Jugendamt zu holen.

5. Elterliche Sorge

Da 2 Jugendliche nicht miteinander verheiratet sein können, steht die elterliche Sorge (Näheres unter Sorgerecht) in der Regel allein der Mutter zu. Anders ist es, wenn beide Elternteile Sorgeerklärungen abgeben oder das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist der Vater bereits volljährig, so übt er bei gemeinsamem Sorgerecht die elterliche Sorge alleine aus bis die Mutter 18 wird.

Hat die minderjährige Mutter das alleinige Sorgerecht, ruht dieses bis zu ihrem 18. Geburtstag. In dieser Zeit ist das Jugendamt gesetzlicher Vormund des Kindes bzw. kann durch das Familiengericht ein anderer Vormund (z.B. die Großmutter des Kindes) bestimmt werden. Die minderjährige Mutter hat jedoch das Recht, ihrem Kind den Vornamen zu geben, es zu pflegen/erziehen/beaufsichtigen, zu bestimmen wo es wohnt und bei medizinischen und religiösen Entscheidungen mitzubestimmen. Die Eltern einer minderjährigen Mutter haben in der Regel kein Sorgerecht für ihr Enkelkind. Das gilt auch, wenn sie sich tatsächlich um es kümmern und in einem Haushalt leben.

6. Heirat

Am 22.7.2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten, um Jugendliche vor einer zu frühen Ehe zu schützen. Seitdem ist eine Heirat nur noch möglich, wenn beide Partner volljährig sind. Davor konnten sich Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren vom Familiengericht für ehemündig erklären lassen, um ihren volljährigen Partner zu heiraten.

7. Regeln zum Schulbesuch

In ganz Deutschland gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Auszubildende: Sie müssen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung nicht zur Schule gehen. Will die junge Mutter auch in dieser Zeit zur Schule gehen, muss sie das bei ihrer Schule ausdrücklich verlangen. Sie darf dann weiter am Unterricht teilnehmen, kann aber jederzeit ihre Entscheidung zurücknehmen und der Schule mitteilen, dass sie nun doch lieber die Mutterschutzzeit nutzen möchte.

Grundsätzlich bleiben auch Schwangere und junge Mütter schulpflichtig und haben auch das Recht, weiter zur Schule zu gehen. Die Regeln zur Schulpflicht von Schwangeren und Müttern sind je nach Bundesland unterschiedlich. In manchen Bundesländern können Schwangere und junge Mütter das Ruhen der Schulpflicht oder eine Beurlaubung von der Schule beantragen (über die Mutterschutzzeit hinaus). Teilweise gibt es diese Möglichkeit auch für schulpflichtige Väter.

Über die jeweils gültigen Regeln informiert die Schule.

8. Besonderheiten bei Ausbildung und Studium

8.1. Ausbildung in Teilzeit

Junge Menschen, die vor oder während der Ausbildung Eltern geworden sind, haben die Möglichkeit eine Ausbildung in Teilzeit zu machen. Die Arbeitszeit kann bis zur Hälfte verkürzt werden. Ausführliche Informationen bietet die Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: "Berufsausbildung in Teilzeit".

8.2. Urlaubssemester und Mutterschutz während des Studiums

Während und nach einer Schwangerschaft gibt es die Möglichkeit, sich vom Studium beurlauben zu lassen. Informationen zu Urlaubssemestern und zum Mutterschutz für Studentinnen bietet das Familienportal unter www.familienportal.de > Familienleistungen > Mutterschutz > Gibt es Mutterschutz für Studentinnen?

8.3. BAföG für Eltern

Für Eltern wird BAföG für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt, wenn eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren die Ausbildung verzögert. Als angemessene Verlängerung gilt in der Regel:

  • Schwangerschaft: 1 Semester
  • Bis zum 5. Geburtstag des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  • Für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt
  • Für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt

Zudem gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 € monatlich für jedes Kind unter 14.

Aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Ausbildungs- oder Studienunterbrechung wird BAföG bis zu 3 Monate weitergezahlt. Ist eine längere Unterbrechung notwendig, muss eine Beurlaubung beantragt werden.

8.4. Kinderbetreuung

Für Kinder jugendlicher Mütter gibt es durch sog. Härtefallregelungen oft kurzfristig Plätze in der Krippe oder im Kindergarten. Die Kosten für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder für eine Tagespflegeperson können ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden. Weitere Informationen gibt das zuständige Jugendamt.

9. Frühe Hilfen

Für minderjährige Schwangere ist es wichtig, dass sie über die vielfältigen Unterstützungsangebote informiert sind, die ihnen während der Schwangerschaft und nach Geburt ihres Babys zur Verfügung stehen.
Im Rahmen des Netzwerks „Frühe Hilfen“ arbeiten verschiedene Träger, wie die Kinder- und Jugendhilfe, Träger des Gesundheitswesens, der Frühförderung und der Schwangerschaftsberatung, eng miteinander zusammen und bieten vielfältige praktische Hilfen, Beratung, Vermittlung und Begleitung ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft. Die Angebote der Frühen Hilfen sind kostenlos.

Auf dem Internetportal des Nationalen Zentrum für Frühe Hilfen unter www.elternsein.info, erhalten Schwangere Informationen zu den Themen Schwangerschaft, Geburt, Erziehung, Finanzen und Gesundheit sowie Kontakte zu Beratungsangeboten in ihrer Nähe. Über die Homepage können sich (werdende) Mütter auch anonym beraten lassen. Die Angebote gibt es auch in Leichter Sprache: www.elternsein.info > Leichte Sprache.

10. Wer hilft weiter

Das Jugendamt bietet vielfältige Unterstützungsangebote und informiert auch über weitere Angebote freier Träger.

11. Verwandte Links

Schwangerschaft Entbindung

Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe

Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Schwangere in Not

Mutter-Kind-Einrichtung

Schwangerschaftsabbruch

Mutterschaftsgeld

Mutterschutz

Elterngeld

Elternzeit

Unterhaltsvorschuss

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Letzte Bearbeitung: 09.01.2023

{}Minderjährige Schwangere{/}{}{/}