Jeder Patient hat das Recht auf eine sog. Patientenquittung vom Arzt, Zahnarzt oder dem Krankenhaus. Sie enthält verständliche Information über die erbrachten Leistungen und die dazugehörigen, der Krankenkasse gegenüber berechneten Kosten.
Der Name "Quittung" ist missverständlich, da es sich nicht um eine Quittung für eine Zahlung handelt, sondern um eine reine Information des Patienten über in Anspruch genommene Leistungen.
Diese Quittung muss auf Wunsch des Patienten
ausgestellt werden.
Bei postalischer Zustellung muss der Patient die Versandkosten übernehmen.
Eine Krankenhausquittung muss dem Patienten spätestens 4 Wochen nach dem Krankenhausaufenthalt zugeschickt werden. Für Erstellung und Versand entstehen hierbei keine Kosten.
Patienten können auch bei ihrer Krankenkasse eine Aufstellung über die in Anspruch genommenen Leistungen und Kosten beantragen.
(Krankenhaus-) Ärzte, Krankenkassen
Gesetzesquelle: § 305 Abs. 2 SGB V