Eine Koronare Herzkrankheit (KHK) kann die Berufstätigkeit beeinflussen oder unmöglich machen. Das hat zwei Aspekte: Die körperliche Leistungsfähigkeit und den mentalen Leistungsdruck.
Ob und in welchem Umfang der ausgeübte Beruf bei einer KHK weiterhin geeignet ist, sollte mit dem behandelnden Arzt besprochen werden. Wenn der Beruf keine negativen Auswirkungen auf die Erkrankung hat, kann er auch weiterhin ausgeübt werden. Häufig ist es jedoch erforderlich, sein Verhalten im Beruf der Krankheit anzupassen.
Wichtig ist zudem, dass die unmittelbaren Kollegen zum Verhalten im Notfall informiert werden. Näheres unter KHK > Behandlung.
Nach einem Akutereignis, z.B. Herzinfarkt, ist der Betroffene vorerst arbeitsunfähig. Die Länge der Behandlung und Rehabilitation unterscheidet sich je nach Schwere der Erkrankung und den bleibenden Beeinträchtigungen. Nachfolgend Links zu allgemeinen Informationen von der Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiedereingliederung:
Nach Akutereignissen, z.B. einem Herzinfarkt, ist die kardiologische Rehabilitation wichtig, um seine Leistungsfähigkeit wiederzugewinnen oder auf möglichst hohem Level möglichst langfristig zu erhalten. Näheres zur Rehabilitation unter KHK > Behandlung.
Wenn die Folgen einer KHK so schwer sind, dass sie die Berufstätigkeit gefährden oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, können Betroffene einen Grad der Behinderung beantragen. Näheres unter KHK > Schwerbehinderung. Mit einer anerkannten Behinderung stehen dann verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten offen. Details unter Behinderung > Berufsleben.
Falls ein Patient aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr erwerbstätig sein kann, kommen 2 Rentenarten für ihn in Frage.
Wenn genügend rentenversicherte Zeiten auf dem Rentenkonto sind, ist auch eine vorgezogene Rente möglicherweise hilfreich, um sich herzgesünder verhalten zu können:
Ratgeber Koronare Herzkrankheit