Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen viele Menschen vor psychische und finanzielle Probleme. Nicht wenige haben Angst um ihre Existenz. Verschiedene Hilfen und Regelungen sollen die soziale und wirtschaftliche Sicherung von hilfebedürftigen Menschen gewährleisten.
Nachfolgend die gesetzlichen Regelungen, die im Zuge des Sozialschutz-Pakets beschlossen wurden:
Menschen, die wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie finanzielle Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigen, haben einen erleichterten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Bis zum 31.3.2021 gelten folgende Regelungen:
Die Übergangsregelungen gelten für alle existenzsichernden Leistungen, d.h. auch für ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht.
Nähere Informationen zu den Sonderregelungen der Grundsicherung finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-arbeitslosengeld-2.
Aktuelle und ausführliche Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der "Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung" unter www.bmas.de > Service > Gesetze > Suchbegriff: "VZVV".
Familien mit Einkommenseinbrüchen erhalten zeitlich befristet einen leichteren Zugang zum Kinderzuschlag: Bei Neuanträgen, die in der Zeit vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021 eingehen, wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.
Tipp: Wer den Kinderzuschlag erhält, hat Anspruch auf Leistungen für Teilhabe und Bildung.
Um die Personalengpässe in systemrelevanten Berufen abzumildern und Menschen mit Einkommenseinbußen die Möglichkeit zum Hinzuverdienst zu erleichtern, wurden folgende Regelungen getroffen:
Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall, wenn sie pandemiebedingt aufgrund einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Für die ersten 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer sein volles Gehalt, ab der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengelds gewährt.
Auch wenn Schulen und Kindertagesstätten aufgrund von Corona-Infektionen zeitweise schließen müssen oder Kinder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aktuell keine Betreuungseinrichtungen besuchen können, erhalten berufstätige Eltern eine Entschädigung. Zunächst müssen alle zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, z.B. durch Arbeit im Home Office, Abbau von Überstunden oder die Notbetreuung in einer Einrichtung (sofern die Eltern berechtigt sind). Wenn Eltern trotzdem wegen der Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren oder ihrer Kinder mit Behinderungen nicht arbeiten können, erhalten sie vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens (monatlich maximal 2.016 €) für bis zu 10 Wochen pro Elternteil und bis zu 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigung von der für ihn zuständigen Behörde erstatten lassen. Der Entschädigungsanspruch gilt bis zum 31.3.2021, jedoch nicht in den Schulferien, wenn die Betreuungseinrichtung ohnehin geschlossen wäre.
Auch wenn ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, ist eine Entschädigungszahlung möglich.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Schwerpunkte > Informationen zu Corona > Entschädigung. Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG finden Sie auch im PDF "Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige" des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Informationen zum Coronavirus unter "Wo finde ich weitere Informationen? > Fragen und Antworten zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG stellt das BMG als PDF-Download bereit".
Durch die eingeschränkten Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit sowie die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt, haben Arbeitssuchende derzeit schlechtere Chancen auf einen Arbeitsplatz. Daher wurde die Auszahlung des Arbeitslosengelds für Arbeitssuchende, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 endete, um 3 Monate verlängert.
Bis 31.12.2022 gilt folgende Sonderregelung: Wer aufgrund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ein vermindertes Arbeitsentgelt hat, soll im Fall einer Arbeitslosigkeit keine Nachteile haben. Deswegen wird zur Berechnung des Arbeitslosengelds das eigentliche Arbeitsentgelt herangezogen, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.
Bedürftige Kinder, die über das Bildungspaket einen Anspruch auf ein warmes Mittagessen haben, bekommen dieses bis zum 31.3.2021 auch bei pandemiebedingten Kita- oder Schulschließungen bzw. wenn das Essen aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann. Das Mittagessen kann dann abgeholt oder geliefert werden.
Leistungsberechtigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), bei anderen Leistungsanbietern oder bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen beschäftigt sind, erhalten bis zum 31.3.2021 auch dann den Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung, wenn sie das Mittagessen aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht gemeinschaftlich in der WfbM einnehmen können, sondern zu Hause essen.
Nachfolgend weitere Sonderregelungen, die für die Zeit der Corona-Pandemie beschlossen wurden:
Für das Jahr 2021 hat jeder Elternteil 20 (statt 10) Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld je Kind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 40 (statt 20) Tage. Der Anspruch gilt auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden muss.
Ausführliche Informationen, auch zum Stand der gesetzlichen Umsetzung, bietet die Haufe Online Redaktion unter www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/kinderkrankengeld-anspruch-dauer-hoehe_242_485720.html.
Bis zum 31.3.2021 können sich Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch maximal 7 Kalendertage krankschreiben lassen. Hierzu wird der Patient vom Arzt persönlich am Telefon über seine Beschwerden befragt. Auch eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung um weitere 7 Kalendertage ist telefonisch möglich.
Zudem kann auch eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld telefonisch ausgestellt werden.
Folgende Sonderregelungen gelten solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31.3.2021:
Bis auf Weiteres gelten auch bei der Entlassung aus dem Krankenhaus Sonderregelungen. Krankenhaus-Ärzte können bis zu 14 Tage nach der Entlassung folgende Leistungen veranlassen bzw. ausstellen:
Einen Überblick über diese und weitere aktuelle Regelungen finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im PDF-Dokument "Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen", Download unter www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf.
Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und bis zum 31.12.2020 ihre geplanten Elterngeldmonate nicht nehmen konnten, weil sie in der Arbeit gebraucht wurden, können diese bis zum 30.6.2021 aufschieben.
Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend unter https://familienportal.de > Familienleistungen > Unterstützung in der Corona-Zeit > Elterngeld: Anpassungen anlässlich der Corona-Pandemie.
Weitere Regelungen zum Elterngeld in Verbindung mit Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit finden Sie unter Corona Covid-19 > Kurzarbeitergeld.
Der Patient kann angesichts der derzeitigen Umstände nicht zum Antritt einer Reha verpflichtet werden. Muss eine Reha oder Kur wegen der Corona-Pandemie abgebrochen oder verschoben werden, gibt der jeweilige Rehabilitationsträger Auskunft über die nächsten Schritte. In der Regel werden auslaufende Kostenzusagen der Krankenkassen problemlos verlängert und die Deutsche Rentenversicherung bietet über das Formular G0101 einen bundesweit gültigen Kurzantrag für den erleichterten Zugang zu einer erneuten Reha an.
Weitere Informationen zur Reha während der Corona-Pandemie und zum Kurzantrag der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Zu unserer Corona-Themenseite > FAQ Reha und Corona > Umgang mit Absagen, Verschiebungen etc.
Für Alleinerziehende wird der Steuerfreibetrag (= Entlastungsbetrag) für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben.
Studierende, die durch die Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage sind, können für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021 Überbrückungshilfe beantragen. Weitere Informationen und Antragstellung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.überbrückungshilfe-studierende.de.
Die folgenden Hilfen sind ausgelaufen:
Eltern erhielten einmalig 300 € Kinderbonus pro Kind. Der Bonus galt für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hatte, und wurde ohne Antrag ausbezahlt.
Eltern erhielten den Kinderbonus auch für Kinder, die im September 2020 noch keinen Anspruch auf Kindergeld hatten (z.B. weil das Baby erst im November geboren wird) oder keinen Anspruch mehr hatten (z.B. weil das Kind seine Berufsausbildung im August beendet hat).
Der Kinderbonus wurde nicht auf das Arbeitslosengeld, die Grundsicherung, den Unterhaltsvorschuss oder das Wohngeld angerechnet. Er wurde allerdings mit den Kinderfreibeträgen verrechnet, sodass einkommensstarke Familien nicht davon profitierten.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Informationen zum Kinderbonus.
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 % gesenkt.
Wenn die Miete im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 wegen Einkommensausfällen durch das Corona-Virus nicht bezahlt werden konnte, durfte Mietern nicht gekündigt werden. Die Zahlungsrückstände müssen jedoch spätestens nach 2 Jahren beglichen werden, sonst kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen.
In Zahlungsschwierigkeiten geratene Mieter sollten unbedingt prüfen, ob Ihnen Wohngeld zusteht.
Verbraucherdarlehens- und Kreditverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, konnten bis zu 3 Monate ausgesetzt werden, wenn der Verbraucher die Zahlungen aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht tätigen konnte. Das galt für Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig wurden.
Verbraucher und Kleinstunternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten sind, erhielten bis zum 30.6.2020 einen Zahlungsaufschub für bestimmte fortlaufende Verpflichtungen der Grundversorgung. Das betraf vor allem Zahlungen für Wasser, Gas, Strom, Internet/Handy und bestimmte Versicherungen. Dadurch sollte die Grundversorgung auch bei Zahlungsverzug gewährleistet bleiben.
Aktuelle Informationen zu allen Themen rund um das Corona-Virus finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de > Menü > Themen > Coronavirus in Deutschland.
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