Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen viele Menschen vor psychische und finanzielle Probleme. Nicht wenige haben Angst um ihre Existenz. Verschiedene Hilfen und Regelungen sollen die soziale und wirtschaftliche Sicherung von hilfebedürftigen Menschen gewährleisten.
Nachfolgend die gesetzlichen Regelungen, die im Zuge der Sozialschutz-Pakete beschlossen wurden:
Menschen, die wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie finanzielle Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigen, haben einen erleichterten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV"). Normalerweise werden die Leistungen für einen Zeitraum von einem Jahr (= Bewilligungszeitraum) gewährt. Bewilligungszeiträume, die bis Ende 2022 beginnen, dauern ausnahmsweise nur 6 Monate und für sie gelten folgende Regelungen:
Beispiele:
Die Übergangsregelungen gelten für alle existenzsichernden Leistungen, d.h. auch für ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht.
Nähere Informationen zu den Sonderregelungen der Grundsicherung finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-arbeitslosengeld-2.
Familien mit Einkommenseinbrüchen erhalten zeitlich befristet einen leichteren Zugang zum Kinderzuschlag: Für Bewilligungszeiträume, die bis 31.12.2022 beginnen, wird die Vermögensprüfung wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgesetzt.
Tipp: Wer den Kinderzuschlag erhält, hat Anspruch auf Leistungen für Teilhabe und Bildung.
Um die Personalengpässe in systemrelevanten Berufen abzumildern und Menschen mit Einkommenseinbußen die Möglichkeit zum Hinzuverdienst zu erleichtern, wurden folgende Regelungen getroffen:
Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Erwerbstätige eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall, wenn sie aufgrund einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Für die ersten 6 Wochen erhält die erwerbstätige Person ihr volles Gehalt bzw. bei Selbstständigkeit den aus dem Durchschnittseinkommen des letzten Jahres berechneten Verdienstausfall, ab der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengelds (67%) gewährt.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Betroffene
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt aber auch für Ungeimpfte und Reiserückkehrer aus Risikogebieten bestehen, wenn sie wegen Covid-19 arbeitsunfähig erkrankt sind.
Bis zum 23.9.2022 gilt (danach nur, wenn wieder die sog. "epidemische Lage von nationaler Tragweite" vom Bundestag beschlossen wird):
Auch wenn Schulen und Kindertagesstätten aufgrund von Corona-Infektionen zeitweise schließen müssen oder Kinder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aktuell keine Betreuungseinrichtungen besuchen können, erhalten berufstätige Eltern eine Entschädigung. Zunächst müssen alle zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, z.B. durch Arbeit im Home Office, Abbau von Überstunden oder die Notbetreuung in einer Einrichtung (sofern die Eltern berechtigt sind). Wenn Eltern trotzdem wegen der Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren oder ihrer Kinder mit Behinderungen nicht arbeiten können, erhalten sie vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens (monatlich maximal 2.016 €) für bis zu 10 Wochen pro Elternteil und bis zu 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigung von der für ihn zuständigen Behörde erstatten lassen. Der Entschädigungsanspruch gilt jedoch nicht in den Schulferien, wenn die Betreuungseinrichtung ohnehin geschlossen wäre.
Auch wenn ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, ist eine Entschädigungszahlung möglich.
Informationen und Antragstellung unter www.ifsg-online.de.
Bis 31.12.2022 gilt folgende Sonderregelung: Wer aufgrund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ein vermindertes Arbeitsentgelt hat, soll im Fall einer Arbeitslosigkeit keine Nachteile haben. Deswegen wird zur Berechnung des Arbeitslosengelds das eigentliche Arbeitsentgelt herangezogen, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.
Im Rahmen des Programms „Neustart Kultur“ gibt es weitere Hilfen für Kulturschaffende, Informationen und Antragsformulare unter www.bundesregierung.de > Suche nach "Neustart Kultur“.
Die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € im Künstlersozialversicherungsgesetz wird 2020, 2021 und 2022 ausgesetzt, damit Kunstschaffende mit Einkommensausfällen nicht ihren Vericherungsschutz verlieren. Außerdem kann bis Ende 2022 bis zu 1.300 € pro Monat aus einer nicht künstlerischen Tätigkeit dazu verdient werden, ohne dass der Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse verloren geht. Die Künstlersozialkasse informiert hierzu unter www.kuenstlersozialkasse.de > Die KSK > Meldungen.
Leistungsberechtigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), bei anderen Leistungsanbietern oder bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen beschäftigt sind, erhalten längstens bis Ende 2022 auch dann den Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung, wenn sie das Mittagessen aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht gemeinschaftlich in der WfbM einnehmen können, sondern zu Hause essen.
Nachfolgend weitere Sonderregelungen, die für die Zeit der Corona-Pandemie beschlossen wurden:
Für die Jahre 2021 und 2022 hat jeder Elternteil 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld je Kind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 60 Tage je Kind. Insgesamt gibt es Kinderpflege-Krankengeld aber nicht länger als 65 bzw. 130 Tage pro Jahr. Der Anspruch gilt bis zum 23.9.2022 auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern z.B. aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden muss.
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976.
Eine telefonische Krankschreibung ist seit dem 1.6.2022 nicht mehr möglich. Sollte sich die Infektionslage allerdings verschlechtern, kann es sein, dass eine Krankschreibung ohne persönlichen Arztbesuch am Telefon wieder möglich wird.
Wer derzeit eine Reha antreten soll, kann wegen der Pandemie versuchen, eine Verschiebung zu beantragen. Ob sie gewährt wird, liegt im Ermessen des Reha-Trägers. Muss eine Reha oder Kur wegen der Corona-Pandemie abgebrochen oder verschoben werden, gibt der jeweilige Rehabilitationsträger Auskunft über die nächsten Schritte. In der Regel werden auslaufende Kostenzusagen der Krankenkassen problemlos verlängert und die Deutsche Rentenversicherung bietet über das Formular G0101 einen bundesweit gültigen Kurzantrag für den erleichterten Zugang zu einer erneuten Reha an.
Weitere Informationen zur Reha während der Corona-Pandemie und zum Kurzantrag der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Zu unserer Corona-Themenseite > FAQ Reha und Corona > Umgang mit Absagen, Verschiebungen etc.
Für Alleinerziehende wurde der Steuerfreibetrag (= Entlastungsbetrag) zunächst wegen der Corona-Pandemie befristet für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Die Anhebung bleibt nun dauerhaft bestehen, gilt also auch ab dem Jahr 2022. Näheres unter Steuervorteile für Eltern.
Um Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen usw. wieder aufnehmen und besser planen zu können, stellt der Bund einen Sonderfond für Kulturveranstaltungen zur Verfügung. Zudem gibt es eine Ausfallabsicherung, wenn die Veranstaltung aufgrund von Corona abgesagt werden muss. Weitere Informationen unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de.
Unter folgenden Voraussetzungen können sich Familien mit mindestens einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Familienfreizeit in bestimmten Familienerholungseinrichtungen zu ca. 90% bezuschussen lassen:
Weitere Informationen zur Corona-Auszeit für Familien und zur Buchung gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de > Themen > Corona-Pandemie > Urlaub und Auszeit für Familien.
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