Menschen mit medikamentös gut eingestellter Epilepsie sind laut Statistik nicht häufiger krankgeschrieben als der Arbeitnehmerdurchschnitt und auch ihre Leistungsfähigkeit ist kaum eingeschränkt. Bei der Berufswahl sollten sich junge Menschen mit Epilepsie frühzeitig beraten lassen. Tritt die Erkrankung erst im Erwachsenenalter auf oder verändert sich ihre Erscheinungsform, müssen evtl. ein Berufswechsel, ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes an die Erkrankung erwogen werden.
Die große Herausforderung ist, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und Einschränkungen, die eine Epilepsie mit sich bringen kann, individuell abzustimmen. Statt die Berufswahl mit dem eingeschränkten Blick zu treffen, was alles „nicht“ geht, wenn man Epilepsie hat, sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die eigenen Neigungen, Interessen und Begabungen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet. Nicht immer kann der Wunschberuf erlernt werden, weil z.B. von einer Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen ist (siehe unten). Aber häufig sind Berufswünsche realisierbar oder es finden sich verwandte Berufe, die nur weniger bekannt sind.
Haben Jugendliche neben der Epilepsie weitere Einschränkungen, z.B. eine Lern- oder Körperbehinderung, bieten die Berufsbildungswerke verschiedene Möglichkeiten. Diese Einrichtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungen aus. Adressen unter www.bagbbw.de > BBW vor Ort.
Eine Eigengefährdung besteht z.B. durch die Gefahr mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Zudem bestehen Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile, Absturzmöglichkeiten, Arbeit in engen Räumen oder Alleinarbeit.
Fremdgefährdung ist z.B. gegeben bei anfallsbedingter Unterbrechung der Aufsicht von Minderjährigen bzw. Menschen mit geistig oder körperlichen Behinderungen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe.
Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und können Betroffene deshalb ihre Tätigkeit trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Empfohlene Tätigkeiten sind z.B. Kaufmännische Berufe und Beschäftigungen in Verwaltungen. Möglicherweise können Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Ermöglicht werden kann das z.B. durch
Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können unter Umständen im Rahmen der Leistungen zur Berufliche Reha > Rahmenbedingungen von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden.
Besteht aufgrund der Epilepsie eine Behinderung, dann gibt es zudem verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.
Der Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung hat die DGUV Information 250-001 - „Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall“ herausgegeben (siehe Praxistipps). Darin wird davon ausgegangen, dass bei Menschen mit Epilepsie grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wenn sie als langfristig oder teilweise auch mittelfristig anfallsfrei gelten:
Nach Ablauf dieser Fristen wird das Gefährdungsrisiko im Beruf als so gering eingeschätzt, dass auch eine Vielzahl von Tätigkeiten wieder ausgeführt werden können, welche zuvor wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nicht möglich waren.
Eine Epilepsie und ihre Behandlung kann, z.B. wegen einer Operation oder dem Zeitraum der Medikamenteneinstellung, eine längere Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen. Um soziale Härten durch den Arbeitsausfall zu vermeiden, gibt es bei Arbeitsunfähigkeit - neben der Medizinischen Rehabilitation - einige finanzielle Leistungen, z.B. Entgeltfortzahlung durch den Beschäftigungsbetrieb sowie unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld von der Krankenkasse oder Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit) von der Agentur für Arbeit.
Ist der Arbeitsmarkt nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit verschlossen oder sind alle therapeutischen, medizinischen, rehabilitativen und psychosozialen Möglichkeiten ausgeschöpft, dann kommen eine Erwerbsminderungsrente, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Regelaltersrente in Betracht.
Integrationsamt, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Krankenkassen, Unfallversicherung