HIV AIDS > Beruf - Reha - Rente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die meisten Menschen mit HIV im erwerbsfähigen Alter sind erwerbstätig. Es gibt keine Berufe, die HIV-Infizierte nicht ausüben dürfen. Diskriminierung und Vorurteile können die Erwerbstätigkeit jedoch erschweren. Eine Reha kann bei hohen körperlichen, psychischen oder psychosomatischen Belastungen helfen.

Die Folgen der HIV-Infektion und der Ausbruch von AIDS können dazu führen, dass Betroffene nicht mehr (voll) erwerbsfähig sind. Dann können sie eine Rente beantragen.

2. Erwerbstätigkeit mit HIV

Die antiretrovirale Therapie (ART) hat dazu geführt, dass fast alle HIV-Infizierten normal berufstätig sein können. Fast immer kann der Beruf nach einer HIV-Infektion weiter ausgeübt werden.

Es gibt nur sehr wenige Tätigkeiten, bei denen allein die Infektion dazu führen kann, dass der Beruf aufgegeben werden muss.

2.1. Gesundheitswesen, Lebensmittel, Gastronomie

Alle Berufe im Gesundheitswesen können auch mit einer HIV-Infektion (weiterhin) ausgeübt werden, da die Übertragung des HI-Virus bereits durch die standardisierten Schutzmaßnahmen vermieden wird. Dies gilt auch für Berufe im Lebensmittel- und Gastronomiebereich.

Die einzige Ausnahme gilt für Operierende, bei denen die Viruslast nicht unter die Nachweisgrenze gesenkt werden kann und die bestimmte Operationen mit hoher Selbstverletzungsgefahr ausführen. Dann ist die Ansteckungsgefahr im Falle einer Verletzung durch die invasive Arbeit an offenen Wunden besonders hoch.

2.2. Arbeit im Flugverkehr, Auslandsflüge, Arbeit im Ausland

In der Luftfahrt ist eine HIV-Infektion kein Ausschlusskriterium, um in der Flugbegleitung oder als Pilot arbeiten zu können. Entscheidend ist lediglich der persönliche Gesundheitszustand der Betroffenen, der bei einer bekannten HIV-Infektion engmaschig kontrolliert werden muss.

Es gibt jedoch Länder mit Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen für HIV-Positive, z.B. Ungarn, Russland, Ägypten, Malaysia oder die Dominikanische Republik. Laufend gepflegte Liste unter http://hivtravel.org. Wenn die Tätigkeit in solchen Ländern Bestandteil des Berufs ist, dürfen Arbeitgeber Bewerbungen aufgrund der Infektion ausschließen. Das betrifft nicht nur Piloten, sondern auch Personen, die z.B. in Management, Vertrieb, Politik oder Freizeitbranchen arbeiten.

Details unter Deutsche Aidshilfe > Themen > Leben mit HIV > Recht > Arbeitsrecht > Einschränkungen.

2.3. Bewerbung und Einstellung

Im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren spielt die HIV-Infektion keine Rolle, sofern die Infektion die Eignung für die Tätigkeit nicht einschränkt oder eine erhöhte Infektionsgefahr für andere Menschen besteht. Auf Fragen nach einer HIV-Infektion muss dann nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden und bei einer Einstellungsuntersuchung kann ein HIV-Test verweigert werden. Zudem gilt auch bei Einstellungsuntersuchungen die ärztliche Schweigepflicht, weshalb der Arbeitgeber von einer Infektion nicht in Kenntnis gesetzt werden darf.

2.4. Offenlegung der HIV-Infektion

Für HIV-Infizierte kann es eine schwere Entscheidung sein, ob sie am Arbeitsplatz ihre Infektion offenlegen oder nicht. Generell ist die Aufklärung über die Übertragungswege von HIV sehr wichtig, um unbegründete Ängste am Arbeitsplatz aufzulösen.

Die (unbegründete) Angst vor einer Ansteckung bringt das Umfeld häufig dazu, sich von Betroffenen zu distanzieren. Zudem kann es zu Diskriminierungen und Mobbing kommen.

Andererseits kann es hilfreich sein, mit der Diagnose nicht alleine zu bleiben und sich am Arbeitsplatz zu offenbaren. Besonders in Zeiten, in denen die HIV-Infektion oder die Medikamententherapie Beschwerden bereiten, kann das Verständnis der Kollegen eine echte Unterstützung sein. Ob dieser Schritt auch zielführend ist, hängt stark vom jeweiligen sozialen Arbeitsumfeld ab.

HIV-Positive sollten für sich überlegen, ob eine Offenlegung der Infektion am Arbeitsplatz entlastet oder eher für weitere Probleme sorgt. Grundsätzlich steht es HIV-Infizierten frei, selbst zu entscheiden, wen sie informieren, außer sie gehen wissentlich die Gefahr ein, andere anzustecken.

2.5. Kündigung bei AIDS

Für eine Kündigung ist entscheidend, in welchem Krankheitsstadium sich HIV-Positive befinden. Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund.

Anders sieht es aus, wenn AIDS ausbricht und es dadurch zu vermehrter Arbeitsunfähigkeit kommt. Allerdings muss eine Kündigung die Kriterien der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllen, Näheres unter Krankheitsbedingte Kündigung.

Bei einer anerkannten Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) oder Gleichstellung (Behinderung > Berufsleben) gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamts bzw. Inklusionsamts kündigen. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.

2.6. Praxistipps

  • Informationen und Unterstützung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz finden Sie unter https://hiv-diskriminierung.de.
  • Das Dossier "HIV und Arbeit" der Deutschen Aidshilfe bietet viele interessante Informationen rund um das Thema Arbeit mit HIV-Infektion: www.aidshilfe.de > Themen > Dossiers. Es ist allerdings auf dem Stand von 2011 und enthält deshalb zum Teil veraltete Angaben.

3. Reha bei HIV oder AIDS

Bei schweren Erkrankungen oder Belastungen im Zusammenhang mit HIV oder AIDS können Reha-Maßnahmen die gesundheitliche Situation oder die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es kommen sowohl medizinische als auch ergänzende als auch berufliche Reha-Maßnahmen in Betracht. Nahezu alle Träger der Sozialversicherung können für die Kostenübernahme von Reha-Maßnahmen zuständig sein.

3.1. Medizinische Rehabilitation

Eine HIV-Infektion allein ist aufgrund der mittlerweile guten Behandlungsmöglichkeiten kein Grund für eine medizinische Reha-Maßnahme. Aber wenn die Infektion spät erkannt wird und schon zu schweren Symptomen geführt hat oder bei hoher psychischer oder psychosomatischer Belastung kann sie in Betracht kommen. Ein entsprechender Antrag muss vom Arzt und vom Patienten individuell und gut begründet werden.

Die nachfolgenden Links führen zu den sozialrechtlichen Bestimmungen rund um medizinische Reha, die bei HIV und AIDS infrage kommen können:

3.2. Berufliche Rehabilitation

Der Fachbegriff für die berufliche Rehabilitation lautet "Teilhabe am Arbeitsleben". Die sog. "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, (wieder-)herstellen und möglichst dauerhaft sichern. Näheres unter:

Da eine HIV-Infektion nur sehr selten zu beruflichen Einschränkungen führt, kommen diese Leistungen nur selten in Betracht. Aber vor allem, wenn eine HIV-Infektion erst so spät erkannt wurde, dass die Genesung sehr lange dauert, oder es zu bleibenden Schäden gekommen ist, können sie eine große Hilfe sein.

3.3. Praxistipp

Die Deutsche Aidshilfe gibt im Flyer „Checkliste: Reha mit HIV“ viele praktische Hinweise und Tipps für den Reha-Antrag, die Vorbereitung auf die Reha und die Zeit vor Ort. Kostenloser Download unter www.aidshilfe.de > Suchbegriffe „Reha Checkliste“.

4. Rente

Falls HIV-Infizierte wegen des Ausbruchs von AIDS langfristig (voraussichtlich länger als 6 Monate) nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig sind, kommt eine Erwerbsminderungsrente in Frage.

Wenn wegen Folgen der HIV-Infektion eine anerkannte Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung ab 50) vorliegt (Näheres unter HIV AIDS > Schwerbehinderung), können Rentenversicherte nach 35 Jahren Wartezeit 2 Jahre früher als normal in Altersrente gehen oder bis zu 3 weitere Jahre früher mit Abschlägen (= dauerhaften Rentenkürzungen), auch wenn sie noch uneingeschränkt erwerbsfähig sind.

5. Wer hilft weiter?

6. Verwandte Links

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Letzte Bearbeitung: 26.08.2025

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