Prävention

Das Wichtigste in Kürze

Prävention umfasst Maßnahmen, die Krankheiten verhindern, verzögern oder ihre Auswirkungen verringern sollen. Gesetzliche Krankenkassen fördern unter bestimmten Voraussetzungen zertifizierte Präventionskurse aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressmanagement sowie Suchtmittelkonsum. Die Deutsche Rentenversicherung bietet mit RV Fit ein kostenloses Gesundheitsprogramm für Berufstätige an, die erste gesundheitliche Beschwerden haben. Auch Arbeitgeber, gesetzliche Unfallversicherungen und Pflegekassen tragen dazu bei, Gesundheit zu fördern und Krankheiten vorzubeugen.

Präventionsangebote von Krankenkassen

Krankenkassen sind verpflichtet, Präventionsangebote zu machen. Die Leistungen können je nach Krankenkasse unterschiedlich sein, z.B.: Wie hoch Zuschüsse ausfallen, wie die Erstattung erfolgt oder welche zusätzlichen Leistungen angeboten werden.

Präventionskurse

Krankenkassen fördern geprüfte Gesundheitskurse. In diesen Kursen lernen die Teilnehmenden nicht nur etwas über Gesundheit, sondern auch, wie sie gesunde Gewohnheiten dauerhaft in ihren Alltag übernehmen können. Die Kurse werden z.B. von Fitnessstudios, Vereinen, Reha-Einrichtungen, Arztpraxen oder Therapiepraxen (z.B. für Physiotherapie) angeboten. Krankenkassen bezuschussen zertifizierte Präventionskurse in der Regel nur dann, wenn mindestens 80 % der Termine wahrgenommen werden, also z.B. 8 von 10 Terminen. Für zeit- und ortsunabhängige digitale Programme können andere Teilnahmevorgaben gelten.

Präventions- und Gesundheitskurse gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

  • Bewegung: Verringerung von Bewegungsmangel, Förderung regelmäßiger körperlicher Aktivität, Vorbeugung gesundheitlicher Risiken durch Bewegungsprogramme
  • Ernährung: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Unterstützung einer ausgewogenen Ernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
  • Stressmanagement: Stressbewältigung, Förderung von Entspannung und gesundem Schlaf
  • Suchtmittelkonsum: Rauchentwöhnung, Umgang mit Alkohol (Näheres unter Alkoholabhängigkeit und Entwöhnungsbehandlung)

Praxistipps

  • Die meisten Krankenkassen informieren auf ihrer Website oder in ihrer App über Präventionskurse, die sie bezuschussen. Wenn Ihr gewünschter Kurs nicht dabei ist, können Sie vor der Anmeldung bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob sie den Kurs trotzdem bezuschusst. Der Anbieter sollte eine gültige Zertifizierung oder Kurs-ID nennen können.
  • Nach Kursende stellt die Kursleitung üblicherweise eine Bescheinigung aus, die Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Häufig müssen Sie die Kurskosten zunächst selbst bezahlen.
  • Präventionskurse können Sie sich auch ärztlich empfehlen lassen. Dafür füllt die Arztpraxis das Formular „Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention“ aus, auch Muster 36 genannt. Sie erhalten das ausgefüllte Formular und können es bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Empfehlung ist keine Verordnung und begründet keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Krankenkasse soll sie aber bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Präventionskurse online

Auch digitale Angebote können als Präventionskurs gefördert werden, z.B. live übertragene Onlinekurse oder digitale Trainingsprogramme. Voraussetzung ist, dass der Kurs die geltenden Qualitätsanforderungen erfüllt und zertifiziert ist.

Neben Online-Präventionskursen gibt es digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA. Das sind geprüfte Apps oder webbasierte Programme, die bei einer bestimmten Erkrankung, Verletzung oder Behinderung unterstützen. DiGA dienen nicht in erster Linie der allgemeinen Prävention, sondern werden bei einer konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung eingesetzt.

Bonusprogramme mit Gesundheitsförderung

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, die gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Dazu zählen z.B. Sport, Präventionskurse, Schutzimpfungen sowie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Näheres unter Früherkennung von Krankheiten und U-Untersuchungen.

Je nach Krankenkasse gibt es dafür

  • Geldprämien,
  • Sachprämien oder
  • zusätzliche Gesundheitsleistungen.

Praxistipps Bonusprogramme

  • Informationen über die Bonusprogramme der Krankenkassen bietet die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de > Suchbegriff: „Bonusprogramme der Krankenkassen“.
  • Die Bonuspunkte können Sie in Bonusheften sammeln. Diese Hefte erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenkasse. Um die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen nachzuweisen, benötigen Sie in der Regel Unterschrift und Stempel entsprechender Anbieter oder einer Arztpraxis. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit, Bonuspunkte über eine App zu sammeln, die Sie bei Ihrer Krankenkasse herunterladen können.
  • Bonuszahlungen bis 150 € pro Person und Jahr gelten steuerlich nicht als Beitragserstattung und mindern daher grundsätzlich nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge.
    Bei höheren Zahlungen wird grundsätzlich nur der Betrag über 150 € angerechnet. Das kann verhindert werden, wenn Versicherte nachweisen, dass der übersteigende Bonus keine Beitragserstattung ist, sondern z.B. eigene Ausgaben für Gesundheitsmaßnahmen ausgleicht.

Weitere Leistungen zur Vorbeugung und Früherkennung

Krankenkassen können auch weitere Leistungen zur Prävention finanzieren. Sie beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und haben jeweils eigene Voraussetzungen, z.B.:

Präventionsleistungen der Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Prävention, damit Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit möglichst erhalten können. Voraussetzung ist, dass bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die aktuell ausgeübte Beschäftigung gefährden. Vorsorge ist vorrangig vor Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente.

Das Präventionsprogramm der Rentenversicherung ist RV Fit. Es ist kostenlos und unterstützt Berufstätige mit ersten gesundheitlichen Beschwerden. Es umfasst Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung. Informationen dazu bietet die Rentenversicherung unter www.rv-fit.de.

Für Versicherte ab 45 Jahren gibt es den Ü45-Check der Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Prävention > Ü45-Check. Das ist ein kostenloser Selbsttest, der dabei hilft einzuschätzen, ob eine Präventions- oder Rehabilitationsleistung sinnvoll sein könnte.

Wer zahlt: Krankenkasse oder Rentenversicherung?

Ob die Krankenkasse oder die Rentenversicherung zuständig ist, hängt davon ab, welche Leistung benötigt wird und welches Ziel sie verfolgt:

  • Präventionskurse der Krankenkasse sollen Krankheitsrisiken vermindern und gesundheitsförderliches Verhalten unterstützen.
  • Medizinische Vorsorgeleistungen der Krankenkasse kommen in Betracht, wenn ambulante Behandlung und andere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Schwächung der Gesundheit oder eine drohende Erkrankung abzuwenden.
  • Präventionsleistungen der Rentenversicherung richten sich an Versicherte mit ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihre aktuell ausgeübte Beschäftigung gefährden.
  • Ist die Erwerbsfähigkeit bereits erheblich gefährdet oder gemindert, kann statt einer Präventionsleistung eine medizinische Rehabilitation erforderlich sein.

Bei Fragen zu Präventions- und Vorsorgeleistungen berät die Krankenkasse. Zu Präventions- und Rehabilitationsleistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit berät die Deutsche Rentenversicherung.

Prävention in Betrieben

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Dazu müssen sie vor allem die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, Gefährdungen beurteilen und die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen sie dabei.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen, sowie die staatlichen Arbeitsschutzbehörden unterstützen, beraten und kontrollieren die Arbeitgeber.

Ziel des Arbeitsschutzes ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem

  • eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, z.B. durch höhenverstellbare Schreibtische, geeignete Bürostühle und Tastaturen, Hebe- und Tragehilfen.
  • eine gesundheitsgerechte Arbeitsorganisation, z.B. durch klare Zuständigkeiten, Vertretungsregelungen und angemessene Arbeitsabläufe.
  • Unfall- und Infektionsschutz, z.B. durch regelmäßige Sicherheitsunterweisung, geeignete Schutzausrüstung, Hygienepläne.

Betriebliche Gesundheitsförderung ist eine freiwillige Ergänzung zum verpflichtenden Arbeitsschutz. Sie kann z.B. Bewegungsangebote, Ernährungsberatung oder Angebote zur Stressbewältigung umfassen.

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, muss angeboten werden, wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das gilt sowohl bei einer durchgehenden Erkrankung als auch bei mehreren Krankheitszeiten. Informationen und eine Broschüre über das BEM bietet die gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de > Prävention > Themen A-Z > Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

Krankenkassen unterstützen die betriebliche Gesundheitsförderung z.B. durch den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb.

Ausführliche Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung bietet das Bundesministerium für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Sugbegriff: „Betriebliche Gesundheitsförderung”.

Praxistipps für einen gesünderen Arbeitsplatz

  • Sprechen Sie Belastungen frühzeitig an. Wenden Sie sich an Ihre Führungskraft, den Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den betriebsärztlichen Dienst.
  • Machen Sie konkrete Vorschläge. Beschreiben Sie, was Sie belastet, wodurch die Belastung entsteht und welche Veränderung helfen könnte.
  • Prüfen Sie die Arbeitsbedingungen. Mögliche Ansatzpunkte sind Arbeitsmenge, Unterbrechungen, Zuständigkeiten, Pausen, Dienstpläne, Führung und ergonomische Bedingungen.
  • Schlagen Sie betriebliche Bewegungs- oder Firmenfitnessangebote vor. Achten Sie darauf, dass sie für möglichst viele Beschäftigte erreichbar, bezahlbar und barrierearm sind.

Prävention in der Pflege

Prävention und Gesundheitsförderung sind auch im Alter und bei Pflegebedürftigkeit wichtig. Sie sollen helfen, die Gesundheit zu stärken, Selbstständigkeit zu erhalten und eine Verschlechterung zu vermeiden. Pflegekassen unterstützen deshalb Präventionsangebote in stationären Pflegeeinrichtungen. Gemeinsam mit den Pflegebedürftigen und der Einrichtung sollen passende Maßnahmen entwickelt werden, z.B. in den Bereichen Bewegung, Ernährung, geistige und soziale Aktivität und Stressbewältigung.

Auch pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, sollen leichter Zugang zu Präventionskursen bekommen. Die Pflegekasse unterstützt dabei, den persönlichen Bedarf zu ermitteln und geeignete Angebote zu finden, z.B. zu Bewegung, Ernährung oder Stressbewältigung. Pflegefachpersonen oder entsprechend qualifizierte Pflegeberater können hierfür eine Präventionsempfehlung aussprechen, z.B. bei einer Pflegeberatung oder einem Beratungsbesuch zu Hause. Die empfohlenen Kurse werden von der Krankenkasse angeboten oder bezuschusst.

Bei der Pflegebegutachtung wird außerdem geprüft, ob Prävention oder Rehabilitation helfen können, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern oder eine Verschlechterung zu verhindern.

Nicht nur Pflegebedürftige, sondern auch Pflegepersonen, die im Rahmen der häuslichen Pflege Angehörige pflegen, haben Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen, z.B. eine Kur. Kostenträger dafür sind die Krankenkassen. Näheres unter Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren.

Prävention durch andere Sozialleistungsträger

Auch andere Sozialleistungsträger erbringen vorsorgliche Leistungen:

Wer hilft weiter?

Je nach Leistung die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger oder die sonst zuständigen Sozialleistungsträger.

Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren

Selbsthilfegruppen

Alkoholabhängigkeit - Alkoholismus

Vorbeugende Gesundheitshilfe

Früherkennung von Krankheiten

U-Untersuchungen > Termine

Rauchentwöhnung > Kostenübernahme

 

Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 20b, 20c SGB V - § 14 SGB VI - Präventionsrichtlinie

Letzte Bearbeitung: 09.09.2026

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