Das Wichtigste in Kürze
Autistische Menschen können beantragen, dass bei Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und ggf. ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird. Wie hoch der GdB ausfällt, hängt von den sozialen Anpassungsproblemen ab. Bei Autismus sind GdB-Werte von 10 bis 100 möglich. Minderjährige mit einem GdB von 50 nur wegen Autismus bekommen in der Regel das Merkzeichen H (hilflos), das z.B. kostenloses Fahren im öffentlichen Nahverkehr ermöglicht. Die GdB-Feststellung bringt z.B. Steuerfreibeträge, Zusatzurlaub und kann einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.
Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Antrag auf GdB-Feststellung
Autistische Menschen können ihren Grad der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt beantragen. In manchen Bundesländern heißt das zuständige Amt auch anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten.
Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und auf Antrag wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Anspruch auf Eingliederungshilfe
Autistische Kinder, Jugendliche und junge Volljährige haben oft Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Autistische Kinder und Jugendliche mit einer Mehrfachbehinderung und Erwachsene, für die das Jugendamt nicht (mehr) zuständig ist, haben oft Anspruch auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.
Eingliederungshilfe kann auch gewährt werden, wenn (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Wie wird der GdB festgestellt?
Das Amt richtet sich bei der GdB-Feststellung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Besonders wichtig ist die Anlage zu § 2 dieser Verordnung. Sie enthält die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“.
Wie hoch ist der GdB bei Autismus?
Die wichtigsten Regeln zum GdB bei Autismus stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Abschnitt 3.5.1. unter der Überschrift „Tief greifende Entwicklungsstörungen“ (frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus und Asperger-Syndrom).
Die Bezeichnung „Tief greifende Entwicklungsstörung“ und auch die genannten Diagnosen sind in der Medizin inzwischen überholt. Dort wird inzwischen meist die einheitliche Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ vergeben. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden allerdings schon lange nicht mehr angepasst.
Die GdB-Höhe bei Autismus hängt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen von den sozialen Anpassungsschwierigkeiten ab:
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Soziale Anpassungsschwierigkeiten |
GdB |
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ohne |
10 bis 20 |
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leicht |
30 bis 40 |
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mittel: umfassende Unterstützung nötig, |
50 bis 70 |
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schwer: Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich, |
80 bis 100 |
Soziale Anpassungsschwierigkeiten werden in 2 Fällen anerkannt:
- wenn die sog. Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (z.B. Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben oder häusliches Leben) nur mit besonderer Förderung oder Unterstützung (z.B. durch Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen oder Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung) möglich ist.
- wenn mehr Beaufsichtigung als normalerweise in dem Alter nötig ist.
GdB bei zusätzlichen Behinderungen
Haben autistische Menschen zusätzlich andere Diagnosen (z.B. psychische Probleme wie Depressionen, ADHS, Zwänge und Angststörungen oder körperliche Erkrankungen wie Epilepsie, Allergien oder Diabetes) muss das Amt auch in dem Zusammenhang bestehende Behinderungen bei der GdB-Feststellung berücksichtigen. Die autistischen Menschen erhalten dann einen Einzel-GdB wegen Autismus und je einen Einzel-GdB für jede weitere Behinderung. Diese Werte werden allerdings nicht addiert, sondern
- es wird geschaut, ob und inwiefern durch die zusätzliche andere Behinderung die Gesamtbehinderung stärker ist, als sie nur mit Autismus wäre,
oder - wenn der Einzel-GdB für die andere Behinderung höher als der Einzel-GdB wegen Autismus ist, wird umgekehrt geschaut, ob der Autismus die Gesamtbehinderung erhöht.
Dann wird die Gesamtbehinderung bewertet.
Merkzeichen H bei Autismus
Bei autistischen Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag wird ab einem GdB von 50 in der Regel auf Antrag in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für hilfsbedürftig eingetragen. Erwachsene autistische Menschen, müssen hingegen ganz konkret ihren hohen Hilfebedarf nachweisen.
Das Amt darf das Merkzeichen H nicht einfach zum 18. Geburtstag entziehen, sondern muss erst nachweisen, dass der Hilfebedarf gesunken ist. Beruft es sich beim Entzug allein aufs Alter, ist das rechtswidrig. Dagegen ist ein kostenloser Widerspruch möglich und falls dieser abgelehnt wird eine kostenlose Klage beim Sozialgericht.
Das Merkzeichen H führt z.B. zu einem Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr.
Näheres unter Merkzeichen H.
Hilfen und Nachteilsausgleiche
Mit einem festgestellten GdB kommen z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist kein festgestellter GdB nötig. Dafür kann die Autismus-Diagnose mit medizinischen Gutachten oder Attesten nachgewiesen werden (z.B. vom Psychiater oder Psychotherapeuten).
Weitere Informationen zu Hilfen in verschiedenen Lebensbereichen:
- Wohnen und Freizeit: Behinderung > Wohnen, Behinderung > Sport, Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Assistenzleistungen
- Schule: Behinderung > Schule, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Schulbegleitung, Schulpflicht bei kranken Kindern
- Ausbildung und Studium: Behinderung > Ausbildung und Studium
- Arbeit: Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz, Arbeitsassistenz, Alternativen zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Praxistipps
- Wenn Sie schon vor dem Antrag auf GdB-Feststellung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen bzw. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung beantragen und gewährt bekommen, wird Ihnen eher geglaubt, dass Sie Unterstützung brauchen, bzw. dass Ihr Kind Unterstützung benötigt. Wenn Sie schon Unterstützung in Anspruch nehmen, wird meist ein höherer GdB festgestellt, als bei autistischen Menschen, die versuchen, ohne Hilfe zurecht zu kommen.
- Viele autistische Menschen passen sich auf Kosten ihrer Gesundheit mit hoher Anstrengung der für sie unpassenden Umwelt an. Die Anpassung wertet das Amt dann in der Regel als Beweis für hohe Integrationsfähigkeit und gewährt nur einen sehr niedrigen GdB. Um das zu vermeiden, können Sie schon vor dem Antrag auf GdB-Feststellung auf Ihre eigenen Grenzen bzw. die Grenzen Ihres Kindes achten z.B. sich oder ihr Kind krankschreiben lassen, wenn die Bedingungen am Arbeitsplatz / in der Schule der Gesundheit schaden.
Wer hilft weiter?
Anträge und Beratung: Versorgungsamt (in manchen Bundesländern anders genannt, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten)
Unabhängige Beratung: Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung (EUTB)
Verwandte Links
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Essstörungen > Schwerbehinderung
Rechtsgrundlagen:
- GdB bei Autismus: Anlage zu § 2 VersMedV, Abschnitt 3.5.1.
- Merkzeichen H bei Autismus: Anlage zu § 2 VersMedV. Nr. 4 (bei Erwachsenen) Nr. 5 lit. d) bb) (bei Kindern und Jugendlichen)